d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3.7.1972 [VRG; SRL Nr. 40] und § 206 PBG). Gleiches gilt für die Sachurteilsvoraussetzungen der frist- und formgerechten Rechtsvorkehr (§ 207 Abs. 2 lit. e VRG). b) Das Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (§ 53 VRG). Der Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt. Er wird ergänzt durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG). Zu erwähnen ist namentlich die Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG). Zu beachten ist sodann das Rügeprinzip. Danach untersucht die Beschwerdeinstanz nur die vorgebrachten Beanstandungen.