Mit Urteil vom 31. Januar 2006 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde des VCS und deren Sektion Luzern in dem Sinne teilweise gut, als es die Bewirtschaftungsmodalität hinsichtlich der Kundenparkplätze für die Dauer der Öffnungszeiten des Centers neu formulierte und insbesondere die Kundenparkplätze "ab der ersten Minute" für gebührenpflichtig erklärte. Die in jenem Verfahren darüber hinaus gestellten Anträge gegen den Gestaltungsplan G 305 wies das Verwaltungsgericht ab. Dieses Urteil blieb unangefochten. Erwägungen 1.- a) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (§ 148 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3.7.1972 [VRG;