Demgemäss bestehe die Dienststelle aus heutiger Sicht nicht auf der Realisierung eines Schallschutztunnels. - Mit Eingabe vom 10. Dezember 2004 vertrat A in diesem Punkt den gegenteiligen Standpunkt. Die Bauherrschaft ihrerseits unterstrich, dass sie keinen Handlungsbedarf für den diskutierten Schallschutztunnel erkenne. F.- Mit Urteil vom 31. Januar 2006 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde des VCS und deren Sektion Luzern in dem Sinne teilweise gut, als es die Bewirtschaftungsmodalität hinsichtlich der Kundenparkplätze für die Dauer der Öffnungszeiten des Centers neu formulierte und insbesondere die Kundenparkplätze "ab der ersten Minute" für gebührenpflichtig erklärte.