Ohne den von Seiten des Beschwerdeführers verlangten Lärmschutztunnel bewege sich der akustische Belastungspegel im vorliegenden Sachzusammenhang auf tiefem Niveau und unterhalb des geltenden Planungswertes. Die Wirkung eines Lärmschutztunnels erachte man als "recht gering" und der Aufwand hiefür - soweit überhaupt abschätzbar- als "recht gross". Mit geeigneten betrieblichen Massnahmen liesse sich wohl eine bessere Wirkung erzielen. Bereits die vorgesehenen Massnahmen führten gegenüber dem langjährigen Ist-Zustand gar zu einer deutlichen Verbesserung. Demgemäss bestehe die Dienststelle aus heutiger Sicht nicht auf der Realisierung eines Schallschutztunnels.