Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts hielt die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) in ihrem Amtsbericht vom 26. Oktober 2004 fest, in der Sache habe man wenig beizufügen. Mit Blick auf den Aspekt des Lärmschutzes äussere man sich bloss über einen möglichen akustischen Effekt. Die Frage nach Lärmschutzmassnahmen rufe nach einer Interessenabwägung. Solches sei Sache der entscheidenden Behörde. Ohne den von Seiten des Beschwerdeführers verlangten Lärmschutztunnel bewege sich der akustische Belastungspegel im vorliegenden Sachzusammenhang auf tiefem Niveau und unterhalb des geltenden Planungswertes.