In Bezug auf verschiedene Modalitäten der Bewirtschaftung der Parkplätze wies er die Einsprache des VCS ab. Weiter erklärte er die Einsprache von A im Sinne der Erwägungen teilweise als erledigt. Im Übrigen hiess er sie teils gut und wies sie teils ab. Mit privatrechtlichen Einwänden verwies er die Opponenten des Bauvorhabens an den Zivilrichter. Den Baubereich C genehmigte der Stadtrat nicht. In diesem Sinne genehmigte er im Hinblick auf die Erweiterung des EZ Schönbühl über den streitbezogenen Parzellen Nrn. 3470, 3471 und 3747, Grundbuch der Stadt Luzern, linkes Ufer - mit Ausnahme des Baubereichs C - den Gestaltungsplan G 305 unter diversen Auflagen und Bedingungen.