Eine Zunahme von Lärmimmissionen erachte man als nicht wahrnehmbar. Im Baubewilligungsverfahren sei nachzuweisen, dass hinsichtlich des Lärms die Immissionsgrenzwerte auch in den angrenzenden Gebieten eingehalten seien. Ein entsprechender Hinweis sei im Gestaltungsplan unter den Nebenbestimmungen aufzuführen. In der Folge gab A bei der P AG, ein Lärmgutachten in Auftrag, mit der Absicht, dem Aspekt des Lärmschutzes im laufenden Verfahren Nachachtung zu verschaffen. Am 21. Juli 2003 reichte er der Baudirektion die in Auftrag gegebene Expertise ein. Parallel dazu liess auch die Bauherrschaft ein Gutachten zu lärmschutzrechtlichen Belangen erstellen.