In seinem Amtsbericht vom 19. Mai 2003 hielt das Raumplanungsamt fest, dass die Inanspruchnahme eines Baches im Gestaltungsplanareal einer Bewilligung unterliege. Die wasserbaurechtlichen Belange seien im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abschliessend zu beurteilen. Weiter verwies es auf die seines Erachtens vollständige und zutreffende Stellungnahme des AfU zum UVB. Weiter finden sich in der Stellungnahme des Raumplanungsamtes Aussagen zu raumplanungsrechtlichen Belangen, zum Grundwasserschutz, zum Oberflächenwasser, zur Siedlungsentwässerung, zur Abfallbewirtschaftung, zur Luftreinhaltung sowie zum Lärmschutz. Eine Zunahme von Lärmimmissionen erachte man als nicht wahrnehmbar.