Sodann verlangte es mit Blick auf umweltrechtliche Belange von der Genehmigungsbehörde die Aufnahme verschiedener Nebenbestimmungen in den Gestaltungsplan. Ferner beantragte das AfU in Bezug auf den Aspekt des Lärmschutzes die Aufnahme diverser Auflagen, die mit der Bewilligung zu verknüpfen seien. Bei zwei Empfangspunkten sah die Amtsstelle bauliche Lärmschutzmassnahmen vor. In der Folge übermittelte die Baudirektion dem Raumplanungsamt sämtliche Akten (einschliesslich der Einsprachen) zur Stellungnahme. In seinem Amtsbericht vom 19. Mai 2003 hielt das Raumplanungsamt fest, dass die Inanspruchnahme eines Baches im Gestaltungsplanareal einer Bewilligung unterliege.