Da indes das Gestaltungsplanverfahren nach Auffassung der Baudirektion weit fortgeschritten erschien, beantragte der Stadtrat beim städtischen Parlament den Verzicht auf den Erlass eines Bebauungsplanes für das Bauvorhaben (B + A 32 vom 10.6.2002). An seiner Sitzung vom 19. September 2002 folgte der Grosse Stadtrat diesem Antrag. Im Recht berief er sich auf § 172 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735). Der Beschluss wurde im Kantonsblatt Nr. 39 vom 28. September 2002 publiziert (S. 2368). Ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht ergriffen und die Frist für ein Referendum lief am 27. November 2002 unbenutzt ab.