Die Bauherrschaft hielt in diesem Punkt an ihrem Projekt fest, zumal die Realisierung unterirdischer Parkplätze nicht wirtschaftlich sei. Die SBK ihrerseits rückte in Bezug auf den Vorbehalt im Bereich B nicht von ihrer abweichenden Haltung ab. Gestützt auf § 9 der Verordnung über die SBK vom 22. Januar / 20. August 1997 (Rechtssammlung der Stadt Luzern Nr. 7.1.2.2.1) suchten unter der Leitung der Baudirektion Vertreter der Bauherrschaft und der SBK an einer Besprechung vom 7. Januar 2002 nach einer Lösung. Resultate brachten die Verhandlungen nicht. Bei der weiteren Planung wollte man indes eine Annäherung der Standpunkte erzielen.