{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-52_2006-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2788", "Checksum": "48e5b1d2ce486e7de78b58db5ef1693b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 EMRK; Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 1 Abs. 2 USG, Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 25 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV, Art. 8 Abs. 2 LSV, Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV. Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. 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Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. Immerhin ist anzumerken, dass dem in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzip regelmässig Genüge getan wird, wenn die Planungswerte eingehalten sind (Erw. 7 a/b). | Raumplanung\n\n dass, wie dargestellt, bereits die Ausgangsbelastung unterhalb der Planungswerte liegt und daher - im Einklang mit den Feststellungen der Dienststelle uwe - als tief einzustufen sind. Angesichts dieser Sachlage darf denn auch die Dämmwirkung der baulichen Massnahmen nicht überschätzt werden. Richtig ist in diesem Kontext ferner die Feststellung der kantonalen Umweltfachstelle, wonach in Bezug auf die Wirkung eines \"Tunnels\" zwei Quellen zu unterscheiden sind, namentlich das Fahrgeräusch der zu- und wegfahrenden LKW und die Geräusche des eigentlichen Warenumschlags, die aus dem Inneren der Halle durch das Tor nach Aussen dringen können. Auszugehen ist von der Annahme, dass ein LKW aller Voraussicht nach wohl in \"bescheidenem Tempo\" den Tunnel durchfahren würde. Die Dienststelle uwe spricht von 15 km/h, was nachvollziehbar erscheint. Richtig ist ferner, dass ein Lastwagen bei dieser Geschwindigkeit schätzungsweise bloss einmal drei Sekunden im Tunnel verbleibt, während der LKW auf dem Anfahrtsweg über eine längere Zeit - die Dienststelle uwe spricht von ca. 12 Sekunden - frei hörbar ist. Indem die Dienststelle uwe unter Berücksichtigung dieser Umstände nur gerade von einer Reduktion des Fahrgeräusches um ca. 1 dB(A) spricht, erscheint dem Verwaltungsgericht auch diese Schätzung haltbar. Richtig ist die Schlussfolgerung, dass eine derartige Wirkung beim Verkehrslärm praxisgemäss als kaum hörbar gilt (so: Wolf, a.a.O., S. 1067 mit Hinweis). Etwas anders präsentiert sich eine mögliche Dämmwirkung mit Bezug auf den Warenumschlag. Es ist indes zu beachten, dass bereits ein automatisches Tor sowie die schallabsorbierende Verkleidung der Innenflächen der Halle vorgesehen sind, sodass eine derartige Auskleidung die Lärmquelle im Innern der Halle tief hält und der Lärm des Warenumschlags deswegen bloss während der doch knapp bemessenen Öffnungszeit des Tores überhaupt nach aussen dringt. Diese Überlegungen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht zu entkräften. Sie machen deutlich, dass der Tunnel mit Bezug auf die Geräusche des Warenumschlags kaum eine nach aussen dringende, signifikante Dämmwirkung erzielt. Es kommt hinzu, dass der geplante Ausbau des EZ mit den vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen gegenüber dem heutigen Zustand eine deutliche Verbesserung hinsichtlich des Lärms im Bereich des Warenumschlags ermöglicht. Zu erwähnen ist an dieser Stelle namentlich die Verlegung des Umschlags ins Innere der schalldämmenden Halle. Indem die Dienststelle uwe angesichts dieser Sachumstände - und insbesondere unter Berücksichtigung der hier eingehaltenen Planungswerte - keine gesetzliche Grundlage für weiter gehende Lärmdämmmassnahmen zu erkennen glaubte, vermag das Verwaltungsgericht hierin keine Rechtsverletzung zu erblicken. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, dass er sich vertraglich verpflichtet habe, einen Grossteil der Kosten hiefür selbst zu tragen. Denn der zweifelsfrei als privatrechtlich zu qualifizierende Vertrag zwischen den Parteien ersetzt die fehlende Rechtsgrundlage nicht. Damit wird aber deutlich, dass weder die Vorinstanz noch das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beurteilung baulicher Massnahmen im Hinblick auf eine weitergehende Senkung von Lärmemissionen Aspekte dieses privatrechtlichen Vertrages in ihre Beurteilung einzubeziehen haben. Folglich ist der Beschwerdeführer mit dem Argument, wonach er einen beträchtlichen Beitrag an die Finanzierung einer entsprechenden Investition leisten würde, hier nicht zu hören. Vielmehr ist davon auszugehen, dass derartige Lärmschutzmassnahmen - objektiv gesehen - zweifellos beträchtliche Investitionen darstellen, auf welche die Vorinstanz nach Massgabe der wiedergegebenen Rechtslage nach dem Gesagten nicht zu beharren brauchte. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mithin kein Erfolg beschieden. Sie ist abzuweisen. 8.- Kostenfolgen |"}