{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-52_2006-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2788", "Checksum": "48e5b1d2ce486e7de78b58db5ef1693b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 EMRK; Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 1 Abs. 2 USG, Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 25 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV, Art. 8 Abs. 2 LSV, Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV. Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. Immerhin ist anzumerken, dass dem in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzip regelmässig Genüge getan wird, wenn die Planungswerte eingehalten sind (Erw. 7 a/b). | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:36", "Checksum": "b64c2e26b38dd0cc7eb0c1d70828cc5c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52\nRegeste:\nArt. 6 EMRK; Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 1 Abs. 2 USG, Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 25 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV, Art. 8 Abs. 2 LSV, Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV. Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. Immerhin ist anzumerken, dass dem in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzip regelmässig Genüge getan wird, wenn die Planungswerte eingehalten sind (Erw. 7 a/b). | Raumplanung\n\n und geplanten Wohnbauten gelten. Nach dem Gesagten fragt sich, ob nach der geplanten Erweiterung des EZ Schönbühl bei den relevanten Empfangspunkten in der Wohnumgebung die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II eingehalten sind. Im Bereich der Empfindlichkeitsstufe II beträgt der Planungswert für den Strassenverkehrslärm am Tag 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) (vgl. Anhang 3 zu Art. 40 Abs. 1 LSV). Im UVB vom 15. Oktober 2003 belegt die Gutachterin für die Empfangspunkte EP 1-4 die Einhaltung der Planungswerte sowohl am Tag wie in der Nacht (zit. UVB; Beilage 6.2.5.-6 1). Diese von Sachverstand getragene Feststellung vermag der Beschwerdeführer nicht mit nachvollziehbarer Argumentation zu erschüttern. Im Gegenteil scheint auch dessen Privatgutachten im Ansatz unter Hinweis auf diverse Beilagen zum UVB vom 25. März 2002 davon auszugehen, dass selbst die Planungswerte eingehalten sind, weshalb sich weitere Überlegungen dazu erübrigen. Damit hat es mit Bezug auf die Empfangspunkte EP 1-4 mit der Feststellung sein Bewenden, dass hier die Planungswerte eingehalten sind. Gleiches gilt mit Bezug auf den Empfangspunkt EP 5 \"Hügel\", wie sich aus der Beilage 6.2.5.-6 2 entnehmen lässt. Das Verwaltungsgericht sieht auch in diesem Punkt keine Veranlassung, die Lärmwerte an diesem Punkt zu hinterfragen, weshalb sich weitere Überlegungen hiezu erübrigen. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich nach dem Gesagten, dass mit der EZ-Erweiterung selbst die Planungswerte in der Wohnumgebung des Projektstandortes eingehalten werden können. Mit diesen Überlegungen muss es sein Bewenden haben. Soweit der Beschwerdeführer ausdrücklich oder sinngemäss einen abweichenden Ansatz vertritt, erweist sich die Beschwerde als unbehelflich. 7.- a) Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin belegt die Einhaltung der Planungswerte indes noch nicht, dass alle erforderlichen vorsorglichen Massnahmen bereits ergriffen wurden (BGE 124 II 517). Denn gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 USG sind - ungeachtet der bestehenden Umweltbelastungen - sämtliche \"unnötigen Emissionen\" zu vermeiden (BGE 126 II 366). Aufgrund dieser Überlegung sind nebst der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen (Art. 11 Abs. 2 USG) fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist auch diesfalls anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge weitergehende Beschränkungen erfordert. Dabei ist namentlich sicherzustellen, dass unnötige Emissionen vermieden werden (Vallender/Morell, Umweltrecht, Bern 1997, Rz. 30, S. 133). Immerhin sei an dieser Stelle nicht verschwiegen, dass praxisgemäss Art. 11 Abs. 2 USG im Ergebnis regelmässig durch Art. 25 Abs. 1 USG \"konsumiert\" wird. Da für ortsfeste Anlagen in der LSV konkrete Emissionsbegrenzungsvorschriften fehlen, sind die Planungswerte - wenn auch bloss in generell-abstrakter Weise - namentlich Ausdruck für die gewünschte Vorsorge. Unter solchen Umständen dürfen deshalb vorsorgliche Begrenzungsmassnahmen, welche Lärmbelastungen noch weiter unter die Planungswerte senken sollen, ohnehin nur verlangt werden, wenn die Emissionen überhaupt mit geringem finanziellen Aufwand massgeblich reduziert werden können (vgl. Zürcher, a.a.O., S. 116). Wie es sich im vorliegenden Fall verhält, ist nachfolgend zu überprüfen. b) Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestellten baulichen Massnahmen - von der technischen Warte aus gesehen - an sich geeignet erscheinen, Lärmimmissionen zu dämmen. Mit Recht vertritt die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt keinen abweichenden Ansatz. Es kann hiezu auf das private Gutachten über die Wirkung von Lärmschutzmassnahmen vom 11. Juli 2003 hingewiesen werden, das fachkundig zu dokumentieren weiss, dass entsprechende (bauliche) Lärmschutzvorrichtungen, wie die Lärmschutzwand und (wohl noch ausgeprägter) der Lärmschutztunnel, lärmdämmend wirken können. Das Verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, die Überlegung anzuzweifeln. Auf der andern Seite fällt hier nun aber ins Gewicht,"}