{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-52_2006-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2788", "Checksum": "48e5b1d2ce486e7de78b58db5ef1693b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 EMRK; Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 1 Abs. 2 USG, Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 25 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV, Art. 8 Abs. 2 LSV, Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV. Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. 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Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. Immerhin ist anzumerken, dass dem in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzip regelmässig Genüge getan wird, wenn die Planungswerte eingehalten sind (Erw. 7 a/b). | Raumplanung\n\n technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). In einem weiteren Schritt ist bei bestimmten Anlagen zu prüfen, ob immissionsseitige Massnahmen zu ergreifen sind. Dem Vorsorgeprinzip liegt der Gedanke der Prävention zugrunde. Es bezweckt unter anderem, unüberschaubare Risiken mit nachteiligen Folgen für die Umwelt zu vermeiden (Rausch, Kommentar zum USG, N. 18 zu Art. 1). Aus dem Vorsorgeprinzip lässt sich aber nicht ableiten, dass von einer Anlage Betroffene überhaupt keine Belastungen hinzunehmen hätten (dazu: Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, N. 78, S. 62 mit Hinweisen). Zwar zielt Art. 11 Abs. 1 USG darauf ab, bestimmte Emissionen gar nicht erst entstehen zu lassen. Soweit dies jedoch nicht möglich ist, dienen die gestützt auf das Vorsorgeprinzip zu ergreifenden Massnahmen dazu, Mensch und Umwelt gegen die Einwirkung abzuschirmen. Das Vorsorgeprinzip hat somit hinsichtlich der Einwirkungen nicht etwa zwingend eliminierenden Charakter. Immerhin leistet es nach dem im Gesetz verankerten Konzept einen Beitrag zu deren Begrenzung (Saladin, Schweizerisches Umweltschutzrecht - eine Übersicht, in: recht 1989, S. 5 f.; Schrade/Loretan, Kommentar zum USG, N. 16, 16a, 17a zu Art. 11). b) Ein weiterer Punkt ist bei der Behandlung der Streitsache von zentraler Bedeutung. Art. 11 Abs. 2 USG weist einen engen Bezug zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit auf. Es ist aber zu beachten, dass sich die Kriterien in Art. 11 Abs. 2 USG mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit keineswegs ganz decken (vgl. Zürcher, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz, Zürich 1996, S. 241 ff.; ferner: Schrade/Loretan, a.a.O., N. 35 zu Art. 11). Wie dargelegt, dreht sich die Streitsache im vorliegenden Verfahren um den Lärmschutz. Anders als im Bereich der Luftreinhaltung, wo der Bundesrat durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten auf dem Verordnungsweg das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für zahlreiche Schadstoffe und Anlagetypen festgeschrieben hat (Art. 3 und 4 der Luftreinhalteverordnung [LRV; SR 814.318.142.1] sowie deren Anhänge 1-4), gelten im Bereich des Lärmschutzes - in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 USG - die Voraussetzungen der Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung. Wie unter Erw. 5a-c ausgeführt, kann offen bleiben, ob hier von einer \"Neuanlage\" oder von einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Anlage auszugehen ist, falls, wie darzulegen sein wird, die Planungswerte eingehalten werden können. c) Das EZ Schönbühl liegt inmitten des Siedlungsgebietes der Stadt Luzern. Umgeben ist es von Wohnquartieren. Nach der geltenden Zonenordnung befindet sich das EZ in der Wohn- und Geschäftszone (WG), was mit Recht auch nicht in Frage gestellt wird. Diese Zone ist für Bauten mit Wohnungen und mässig störendem Gewerbe, wie Büros, Läden, gewerbliche Betriebe usw. bestimmt (Art. 11 des Bau- und Zonenreglementes der Stadt Luzern vom 5.5.1994 [BZR]). Wie unter Erw. 1d ausgeführt ist der Beschwerdeführer Eigentümer benachbarter Grundstücke. Diese grenzen nördlich an das Areal des EZ. Der Zonenplan legt die Empfindlichkeitsstufen nach Massgabe von Art. 43 LSV fest (Art. 10 Abs. 2 BZR). Am Standort des EZ (WG) gilt die Empfindlichkeitsstufe III, was im Einklang mit Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV steht. Das BZR verweist in Bezug auf die Wohnzonen auf § 44 PBG (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 BZR). Hier kann auf Stadtgebiet gegebenenfalls die Empfindlichkeitsstufe III oder - in ruhigeren Quartieren - die Empfindlichkeitsstufe II Geltung beanspruchen. Die hier interessierende, nördlich des EZ angrenzende Wohnzone ist gemäss Festlegung im Zonenplan der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet, was im Lichte der LSV nicht zu beanstanden ist und von den Verfahrensbeteiligten - soweit ersichtlich - mit Recht auch nicht in Frage gestellt wird (Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV; Wolf, a.a.O., S. 1057). Weiter ist unbestritten, dass als lärmempfindliche Gebäude insbesondere die in der Umgebung des Projektes vorhandenen"}