{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-52_2006-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2788", "Checksum": "48e5b1d2ce486e7de78b58db5ef1693b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 EMRK; Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 1 Abs. 2 USG, Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 25 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV, Art. 8 Abs. 2 LSV, Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV. Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. 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Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. Immerhin ist anzumerken, dass dem in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzip regelmässig Genüge getan wird, wenn die Planungswerte eingehalten sind (Erw. 7 a/b). | Raumplanung\n\n kann. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die zur Diskussion stehende Erweiterung des EZ Schönbühl eine Verkaufsfläche von 1'350 m2 umfasst (bisher 5'538 m2 Verkaufsfläche sowie 1'368 m2 Büro und Dienstleistungsräumlichkeiten). Ferner ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesamtprojekt - mit Recht - einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen hat, was die Verfahrensbeteiligten richtigerweise nicht in Frage stellen. Indes fällt ins Gewicht, dass die Nutzung nicht ändert. Auch konstruktiv hält sich die Änderung mit Blick auf die Flächenerweiterung im Rahmen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Behörden hier mit einem Mehrverkehr in der Grössenordnung von lediglich ca. 10 % rechnen. Bei diesen Verhältnissen ist fraglich, ob von einer Neuanlage gesprochen werden kann. Vielmehr liegt näher, hier von einer \"wesentlichen Änderung\" einer ortsfesten Anlage gemäss Art. 8 Abs. 3 LSV auszugehen, zumal die in diesem Rechtsmittelverfahren zur Diskussion stehende Lärmbelastung nach der EZ-Erweiterung - vorab in Bezug auf die Zu- und Wegfahrt von LKW beim Warenumschlag gemäss den vorinstanzlichen Unterlagen kaum wahrnehmbare Unterschiede erwarten lässt (vgl. zur Abgrenzung: BGE 124 II 327 Erw. 16). Es kann hierbei auf die Lärmmesswerte an den Empfangspunkten EP 1-4 in den Beilagen zum UVB vom 14. Oktober 2003 hingewiesen werden (Bericht, Beilagen 6.2.5.-5 sowie 6.2.5.-6 1). Weiter ist festzuhalten, dass - laut den erwähnten Berichten - auch die Lärmbelastung beim Parkingverkehr nach der Erweiterung des EZ Schönbühl anscheinend kaum bedeutsame Änderungen sowie, soweit ersichtlich, ebenfalls keine Verschlechterung der Lärmsituation zeitigen dürfte, zumal das Parkplatzangebot nach der EZ-Erweiterung gar etwas reduziert werden soll. Anzumerken ist ferner, dass die zu erwartende Lärmbelastung im Bereich des Warenumschlags nach der Erweiterung der Verkaufsflächen beim EZ Schönbühl im Bereich der Empfangspunkte EP 1-4 möglicherweise gar Verbesserungen erwarten lässt. Auch in diesem Punkt kann auf den zitierten Bericht vom 14. Oktober 2003 verwiesen werden. Daran ändert auch der Einbezug des Empfangspunktes EP 5 nichts, zumal, entgegen der nicht nachvollziehbaren Behauptung des Beschwerdeführers, diesbezüglich keine Anhaltspunkte für abweichende Lärmbelastungswerte zu ersehen sind. Sollten sich diese Überlegungen bei Lichte betrachtet als tragfähig erweisen, werden sie im Rahmen der Prüfung von Massnahmen im Auge zu behalten sein. Alles andere würde auf eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit hinauslaufen. Die Frage, ob im vorliegenden Fall von einer Neuanlage im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 2 LSV oder doch eher von einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV ausgegangen werden muss, braucht in diesem Verfahren jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden, zumal, wie sich zeigen wird, mit Bezug auf die Frage des Lärms ohnehin die massgebenden Planungswerte eingehalten werden können, mithin derjenige Massstab, der bei Neuanlagen zu beachten ist (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Darauf wird zurückzukommen sein. 6.- a) Im vorliegenden Verfahren dreht sich die Streitsache zur Hauptsache um die Frage, ob in Bezug auf die zu erwartenden Lärmbelastungen weitergehende Emissionsbegrenzungen baulicher Art verlangt werden dürfen. Konkret will der Beschwerdeführer (streckenweise) eine \"Untertunnelung\" von Erschliessungsanlagen im Baubereich C durchsetzen. Auszugehen ist von der Feststellung, dass das Bundesrecht die materiellen Voraussetzungen festlegt, unter welchen entsprechende emissionsbegrenzende bauliche Massnahmen überhaupt angeordnet werden dürfen. Zudem sind im Bundesrecht die der Reduktion von Immissionen dienenden Massnahmen verankert. Ferner ordnet das Bundesrecht zum Zwecke der Vorsorge an, dass Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind (Art. 1 Abs. 2 USG; sog. \"Vorsorgeprinzip\"). Unter den Verfahrensbeteiligten ist ferner mit Recht nicht strittig, dass Einwirkungen primär an der Quelle - d.h. am Emissionsort selbst - zu beschränken sind (Art. 11 Abs. 1 USG). Dabei sind zunächst - ebenfalls im Sinne der Vorsorge - unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies"}