{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-52_2006-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2788", "Checksum": "48e5b1d2ce486e7de78b58db5ef1693b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 EMRK; Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 1 Abs. 2 USG, Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 25 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV, Art. 8 Abs. 2 LSV, Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV. Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. 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Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. Immerhin ist anzumerken, dass dem in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzip regelmässig Genüge getan wird, wenn die Planungswerte eingehalten sind (Erw. 7 a/b). | Raumplanung\n\n Anteil der Beschwerdeführer diesbezüglich gegebenenfalls selbst zu tragen bereit sei, tangiere den hier zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht. Weiter stellte die Beschwerdegegnerin die Überlegungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die lärmschutzrechtlich bedeutsamen Folgen von Abbrems- und Beschleunigungsmanövern beim Zu- und Wegfahren der Lastwagen in Abrede. Auszugehen sei von der Erfahrung, dass die Geschwindigkeit der Lastwagen im Bereich der Zu- und Wegfahrt wohl in der Grössenordnung von ca. 15 km/h anzusetzen sei. Abbrems- und Beschleunigungsmanöver führten bei derart tiefen Geschwindigkeiten indes kaum je zu wahrnehmbaren Geräuschen, da derartige Fahrmanöver im ersten Gang und im Standgas ausgeführt werden könnten. Wenn überhaupt, resultiere aus den Abbrems- und Beschleunigungsvorgängen bloss eine minime zusätzliche Lärmbelastung, die ohne weiteres vernachlässigt werden könne. Alles in allem sei dem Privatgutachten keine nachvollziehbare Begründung für eine zusätzliche Lärmschutzwand zu entnehmen. 5.- a) Beim streitbetroffenen EZ Schönbühl samt seiner Verkehrsinfrastruktur, namentlich der Erschliessungs- sowie der Parkierungseinrichtung, handelt es sich - mit Blick auf die Belange des Umweltschutzrechtes - zweifellos um eine Anlage, die Lärmemissionen verursacht. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der durch den Besucherverkehr und die Warenanlieferung verursachte Lärm dem EZ anzulasten ist (BGE 125 II 129). Soweit Lärmemissionen nach aussen dringen, fallen sie in den Regelungsbereich der LSV (Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV), während der - hier nicht weiter interessierende - Innenlärm des EZ Schönbühl nur teilweise in der LSV geregelt ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 lit. a LSV; zum Ganzen: Wolf, Lärmschutzrecht, Nutzungsplanung und Baubewilligung, in: AJP 1999, S. 1056; ferner: Urteil V 99 315 vom 4.4.2001, Erw. 7a). Nach dem Gesagten handelt es sich beim EZ Schönbühl samt der emissionsträchtigen Erschliessungsanlage um eine (ortsfeste) Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt. Im Ansatz vertreten die Verfahrensbeteiligten in diesem Punkt keinen abweichenden Standpunkt, weshalb sich weitere Überlegungen dazu erübrigen (Erw. 1b). Die LSV soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer oder bestehender Anlagen nach Art. 7 USG erzeugt wird (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LSV). Wie angetönt, erscheint es von diesem Schutzzweck her gesehen angemessen, alle dem Betrieb zurechenbaren Lärmemissionen in die Betrachtung mit einzubeziehen, d.h. alle Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden (URP 1997 S. 197 ff.; Ettler, USG-Kommentar, Art. 25, N. 20). b) USG und LSV stellen unterschiedliche Anforderungen, je nach dem, ob es sich um eine bei Inkrafttreten des USG (1.1.1985) bzw. der LSV (1.4.1987) bestehende, \"neue\" oder eine \"geänderte Anlage\" handelt. Die Lärmemissionen \"neuer Anlagen\" dürfen die \"Planungswerte\" nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Demgegenüber haben die wesentlich geänderten Anlagen die \"Immissionsgrenzwerte\" (IGW) zu respektieren (Art. 8 Abs. 2 LSV). Bei alledem gilt es zu beachten, dass das Vorsorgeprinzip gleichermassen sowohl bei den neuen als auch bei den bestehenden Anlagen gilt (BGE 126 II 367 Erw. 2a). Nach dem Willen des Gesetzgebers betrifft Art. 25 USG nicht bloss die Errichtung neuer, vorher nicht existierender, Anlagen, sondern ebenso bestehende Anlagen, die in konstruktiver oder funktionaler Beziehung soweit verändert werden, dass das, was von der bisherigen Anlage weiter besteht, von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil. Für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im speziellen des Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zugrunde liegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich. c) Die hier interessierenden Erschliessungsanlagen bildet eine mit dem EZ Schönbühl verbundene ortsfeste Einrichtung und damit, wie erwähnt, eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV. Das EZ Schönbühl wurde bereits vor dem Inkrafttreten des USG (1.1.1985) realisiert, sodass sich zunächst die Frage stellt, ob hier von einer \"neuen Anlage\" gesprochen werden"}