{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-52_2006-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2788", "Checksum": "48e5b1d2ce486e7de78b58db5ef1693b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 EMRK; Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 1 Abs. 2 USG, Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 25 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV, Art. 8 Abs. 2 LSV, Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV. Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. Immerhin ist anzumerken, dass dem in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzip regelmässig Genüge getan wird, wenn die Planungswerte eingehalten sind (Erw. 7 a/b). | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:36", "Checksum": "b64c2e26b38dd0cc7eb0c1d70828cc5c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52\nRegeste:\nArt. 6 EMRK; Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 1 Abs. 2 USG, Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 25 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV, Art. 8 Abs. 2 LSV, Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV. Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. Immerhin ist anzumerken, dass dem in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzip regelmässig Genüge getan wird, wenn die Planungswerte eingehalten sind (Erw. 7 a/b). | Raumplanung\n\n bescheidenem Aufwand eine grosse Wirkung erzielt werden könne. Im vorliegenden Fall befinde sich die Ausgangsbelastung unterhalb der massgeblichen Planungswerte und sei daher als \"tief\" einzustufen. Die Wirkung eines Lärmschutztunnels erachte man als gering und den Aufwand - soweit überhaupt abschätzbar - \"recht gross\". Es sei nicht anzunehmen, dass mit betrieblichen Massnahmen bessere Wirkungen erzielt werden könnten; zudem bewirkten die bereits vorgesehenen baulichen Massnahmen gegenüber dem langjährigen Ist-Zustand deutliche Verbesserungen. In Bezug auf die Wirkung eines \"Tunnels\" gelte es zwei Quellen zu unterscheiden: Das Fahrgeräusch der zu- und wegfahrenden Lastwagen und die Geräusche des Warenumschlags, die aus dem Inneren der Halle durch das Tor nach Aussen dringen würden. Ein Lastwagen brauche für die Durchfahrt des Tunnels bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h drei Sekunden. Zuvor sei dieser indes über ca. 12 Sekunden frei hörbar. Eine grobe Schätzung aus diesem Verhältnis ergebe eine Reduktion des Fahrgeräusches um ca. 1 dB(A), was als knapp hörbar gelte. Der Tunnel könne zusätzlich Geräusche aus dem Innern der Umschlagshalle vermindern. Bereits vorgesehen seien ein automatisches Tor sowie die schallabsorbierende Verkleidung der Innenflächen der Halle. Die Auskleidung bewirke, dass der Quellpegel im Innern der Halle tief sei und nur während der kurzen Öffnungszeit des Tores überhaupt nach aussen dringe. Der vorgelagerte Tunnel erziele so nur während der Lastwagenzufahrt, bei offenem Tor, für eine relativ kurze Zeit eine Wirkung. Der geplante Ausbau mit den vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen bewirke gegenüber dem heutigen Zustand eine deutliche Verbesserung des Anlieferlärms. Vor allem die Verlegung des Umschlags ins Innere einer schalldämmenden Halle führe zu einer hörbaren Reduktion der Emissionen. In dieser Situation könne die Dienststelle uwe nicht auf die Verwirklichung des Lärmschutztunnels bestehen. Dieser erzeuge hohe Kosten, sei ästhetisch unbefriedigend und zeige akustisch eine recht geringe Wirkung auf tiefem Niveau. e) In seiner Stellungnahme zum Amtsbericht hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Weiter hob er hervor, dass der Schutz der benachbarten Wohnhäuser vor übermässigem Verkehrslärm stärker zu gewichten sei als eine (angeblich) ästhetische Rampe. Für die Beurteilung von Geräuscheinwirkungen seien überdies nicht bloss \"Mittelwerte\" massgeblich. Ein LKW, der frühmorgens unmittelbar nahe am Haus vorbei fahre, störe stark. Dabei gehe es mit Bezug auf den Lärmpegel nicht um einen Mittelwert, der mit Blick auf einen längeren Anfahrtsweg ermittelt werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Lastwagen abbremsten oder (bei der Ausfahrt) beschleunigten, was intensiven Lärm verursache. Ergänzend verweise man auch auf den Bericht vom 3. Dezember 2004, worin die Wirkung des Lärmschutztunnels durchaus nachgewiesen werde. Auch werde dort dargelegt, dass die Erstellung eines Tores allein nichts bringe. Seitlich des Tores müsse die Halle vielmehr mit einer Lärmschutzwand \"geschlossen\" werden. Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Stellungnahme dazu zunächst auf die massgebliche Rechtslage, die in der LSV verankert sei. Hinzuweisen sei ferner auf die Feststellung, dass im vorliegenden Kontext die Planungswerte überall vollumfänglich eingehalten, ja teilweise gar deutlich unterschritten seien, was selbst das Parteigutachten vom 3. Dezember 2004 nicht in Abrede stelle. Vor diesem Hintergrund sehe man mangels einer gesetzlichen Grundlage für weitergehende bauliche Lärmschutzmassnahmen keinen Handlungsbedarf. Für die Durchsetzung des in der Vereinbarung vom 20. Juli 2002 vorgesehenen Schallschutztunnels bestehe jedenfalls keine gesetzliche Grundlage. Der Beschwerdeführer behaupte, der Kostenanteil der Beschwerdegegnerin an den Lärmschutzmassnahmen belaufe sich - unter Berücksichtigung des Anteils, den er, gestützt auf die Vereinbarung, selber zu tragen habe - auf lediglich Fr. XXXXXXX.--. Sie kenne die Grundlagen einer entsprechenden Kalkulation nicht. Sodann verkenne der Beschwerdeführer, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ein Bündel objektiver Kriterien des öffentlichen Rechts erfasse. Daran ändere die Übernahme eines Teils der Kosten durch den Beschwerdeführer nichts. Die Frage, welchen finanziellen"}