{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-52_2006-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2788", "Checksum": "48e5b1d2ce486e7de78b58db5ef1693b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 EMRK; Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 1 Abs. 2 USG, Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 25 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV, Art. 8 Abs. 2 LSV, Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV. Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. Immerhin ist anzumerken, dass dem in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzip regelmässig Genüge getan wird, wenn die Planungswerte eingehalten sind (Erw. 7 a/b). | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:36", "Checksum": "b64c2e26b38dd0cc7eb0c1d70828cc5c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52\nRegeste:\nArt. 6 EMRK; Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 1 Abs. 2 USG, Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 25 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV, Art. 8 Abs. 2 LSV, Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV. Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. Immerhin ist anzumerken, dass dem in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzip regelmässig Genüge getan wird, wenn die Planungswerte eingehalten sind (Erw. 7 a/b). | Raumplanung\n\n werde diese - in Anbetracht der Lärmimmissionen der nahen Langensandstrasse - wahrscheinlich nicht zu einer merklichen Verbesserung der Lärmbelastung im Gebiet Schönbühlhügel führen. Nach Darstellung des Präsidenten des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin beliefen sich die Erstellungskosten für den Schallschutztunnel in der Grössenordnung von ca. Fr. xxx. Weil der Tunnel kaum merklich zur Verbesserung der Lärmsituation beitrage, sprengten diese Kosten die Proportionen. Sollten wider Erwarten weitere Lärmschutzmassnahmen notwendig werden, wäre z.B. im Sinne einer kostengünstigen Massnahme gegebenenfalls an den Einbau eines Schallschutztores bei der Einfahrt zum Baubereich B zu denken. Eine derartige Baumassnahme wäre kostengünstiger und hinsichtlich des Lärmschutzes auch weit wirkungsvoller als der vom Beschwerdeführer verlangte Tunnel. Sodann würden auch architektonische Überlegungen gegen den Schallschutztunnel sprechen. So habe sich die Stadtbaukommission wiederholt gegen die Erstellung des Schallschutztunnels ausgesprochen, weil die Einsehbarkeit der architektonisch höchst qualitätsvollen Rampe erhalten werden müsse. Die Vorinstanz sei dem Antrag der Stadtbaukommission gefolgt und habe die Bewilligung für die Aufnahme des Schallschutztunnels in den Gestaltungsplan verweigert. Der Realisierung einer solchen baulichen Massnahme ständen mithin gewichtige öffentliche Interessen entgegen. c) Ferner hat sich auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung gegen den Bau eines Lärmschutztunnels ausgesprochen. Der Sache nach verweist sie hierbei im Wesentlichen auf den Umweltverträglichkeitsbericht vom 25. März 2002, worin der Bereich Lärm in Ziffer 6.2 behandelt worden sei. Die Dienststelle uwe habe den UVB nach erfolgter Auflage des Gestaltungsplans G 305 aus fachtechnischer Optik beurteilt. In ihrem Bericht vom 14. Juni 2002 habe sie die Vollständigkeit und Richtigkeit des UVB bestätigt. Unter Ziffer 5.8 habe sie insbesondere festgehalten, als vorsorgliche Massnahmen seien schallabsorbierende Deckenverkleidungen bei den Parkplätzen und Anlieferungsterminals unter dem Erweiterungsbau vorgesehen. Die Dienststelle habe die Forderung erhoben, dass die Zunahme der Lärmimmissionen nach der Erweiterung an allen Empfangspunkten nicht wahrgenommen werden dürfe. Bei den Parkflächen im Bereich der Empfangspunkte EP 3 und 4 seien bauliche Lärmschutzmassnahmen vorgesehen. Die Fachstelle habe damals ferner verlangt, dass entlang der Parkplätze an der Ostseite bauliche Schallschutzmassnahmen zu erstellen seien. Am 26. Juni 2003 habe die Beschwerdegegnerin dem Stadtrat Änderungen des Gestaltungsplanes G 305 unterbreitet, weil der Baubereich A ursprünglich in der ersten Eingabe zu eng dimensioniert geplant gewesen sei. In den abgeänderten Plänen seien dann die geforderten Schallschutzmassnahmen aufgenommen worden. Zu den nachträglichen Lärmschutzmassnahmen habe die Fachstelle am 6. August 2003 Stellung genommen. Dabei habe sie insbesondere auch dem Vorsorgeprinzip Beachtung geschenkt. In Ziffer 3 ihrer Stellungnahme habe sie dargelegt, dass mit den sechs aufgenommenen Massnahmen bei allen relevanten Punkten tagsüber der Planungswert Empfindlichkeitsstufe II unterschritten und nachts bei weitem unterschritten werde. Damit sei das Vorsorgeprinzip gebührend beachtet worden. Das vom Beschwerdeführer aufgelegte Parteigutachten vom 11. Juni 2003 weise bei der westlichen Halleneinfahrt für eine Lärmschutzwand an den Empfangspunkten Hügel eine Dämpfung von bis zu 8 dB(A) und für eine gedeckte Einfahrtshalle eine Minderung des Lärms von bis 16 dB(A) aus. Da an den Empfangspunkten Hügel die Planungswerte sowohl bei Tag wie bei Nacht auch ohne die gedeckte Einfahrt um mehr als 3 dB(A) unterschritten werden könnten, bestehe nach Massgabe der Lärmschutzverordnung keine Notwendigkeit, auf der vom Beschwerdeführer verlangten Massnahme zu bestehen. Nachdem der Schallschutztunnel aus lärmtechnischen Gründen nicht notwendig sei, sprächen architektonische und ästhetische Gründe gegen die Schallschutzmauer und den -tunnel. d) In ihrem Amtsbericht vom 28. Oktober 2004 hielt die Dienststelle uwe fest, unter Umständen sei eine Massnahme selbst dann verhältnismässig, wenn die Lärmbelastung unterhalb der massgeblichen Planungswerte liege. Dies sei indes nur der Fall, wenn mit"}