{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-52_2006-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2788", "Checksum": "48e5b1d2ce486e7de78b58db5ef1693b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 EMRK; Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 1 Abs. 2 USG, Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 25 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV, Art. 8 Abs. 2 LSV, Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV. Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. 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Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. Immerhin ist anzumerken, dass dem in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzip regelmässig Genüge getan wird, wenn die Planungswerte eingehalten sind (Erw. 7 a/b). | Raumplanung\n\n verlangte Lärmschutztunnel der Eindämmung der Lärmbelastung im Gebiet Schönbühlhügel. Die im Gutachten der Planteam GHS AG vom 11. Juni 2003 erwähnten Empfangspunkte EP 1 und 2 lägen gemäss Zonenplan der Stadt Luzern in der Wohn- und Geschäftszone bzw. in der Wohnanteilzone. In dieser Zone gelte die Lärmempfindlichkeit III. In Bezug auf den Strassenverkehrslärm betrage der Planungswert am Tag 60 dB(A) und nachts 50 dB(A), der Immissionsgrenzwert am Tag 65 dB(A) und nachts 55 dB(A). Gemäss Gutachten vom 11. Juli 2003 würden die Empfangspunkte EP 1 und 2 dem Empfangspunkt EP 5 entsprechen. Nach den Beilagen zum Umweltverträglichkeitsbericht vom 15. Oktober 2003 bewirke die bauliche Neugestaltung des Parkraumes an den Empfangspunkten EP 1 bis 4 selbst im Falle des Verzichts auf den Schallschutztunnel hinsichtlich der Lärmbelastungswerte eine signifikante Verbesserung des Ist-Zustandes. Diese Feststellung treffe auch für den Empfangspunkt EP 5 zu. Unter Berücksichtigung der Erweiterung des EZ Schönbühl und des Verzichts auf den Lärmschutztunnel betrage die Gesamtlärmbelastung im Bereich des Empfangspunktes EP 5 tagsüber maximal 52.6 bis 53.0 dB(A) und in der Nacht maximal 43.0 bis 43.5 dB(A). Mithin liege die Lärmbelastung beim Empfangspunkt EP 5 nach erfolgter Zentrumserweiterung tagsüber um 12 bis 12.4 dB(A) und während der Nacht um 11.5 bis 12 dB(A) unter den im vorliegenden Fall anzuwendenden Immissionsgrenzwerten der Lärmempfindlichkeitsstufe III. Ferner sei festzuhalten, dass die Planungswerte der Lärmempfindlichkeitsstufe III während des Tages um 7 bis 7.4 dB(A) und nachts um 6.5 bis 7 dB(A) unterschritten würden. Daraus sei zu folgern, dass der Lärmschutztunnel im Baubereich C nicht erforderlich sei. Aber selbst wenn - entgegen den klaren Vorgaben der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern - auf die Werte der Lärmempfindlichkeitsstufe II abzustellen wäre, wären die einschlägigen Belastungsgrenzwerte beim Empfangspunkt EP 5 eingehalten. Denn in der Lärmempfindlichkeitsstufe II betrage der Immissionsgrenzwert 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht. Die Unterscheidung des Immissionsgrenzwertes erreiche somit 7 bis 7.4 dB(A) während des Tages bzw. 6.6 bis 7 dB(A) in der Nacht. Nicht einmal in Bezug auf die Planungswerte der Lärmempfindlichkeitsstufe II ergäben sich Probleme. Aufgrund dieser Verhältnisse bestehe auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 2 USG kein Bedarf nach zusätzlichen Lärmpräventionsmassnahmen. Mithin sei der Verzicht auf den Lärmschutztunnel im Baubereich C nicht zu beanstanden. Zu klären sei noch die Frage, ob der Schallschutztunnel allenfalls eine mit geringem Aufwand zu bewerkstelligende, hochgradig wirksame Lärmdämmmassnahme darstelle. Diese Frage sei indes zu verneinen. Laut dem Parteigutachten vom 11. Juli 2003 reduziere ein Tunnel den Lärm an den Empfangspunkten EP 1 und 2 um 4 bis 16 dB(A). Man wisse nicht, wie der Beschwerdeführer zu einem solchen Ergebnis komme. Mangels Nachvollziehbarkeit werde die Richtigkeit der im Gutachten behaupteten Dämmwirkung einer Lärmschutzhalle bestritten. Die Zufahrt nördlich des EZ Schönbühl ab Schönbühlring bis und mit Baubereich B weise eine Länge von 60 m auf. Demgegenüber betrage die Länge der an den Baubereich B anschliessende Lärmschutzhalle im Baubereich C nur gerade ca. 12.5 m. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin sei unerklärlich, dass der Schallschutzhalle eine derart hohe Lärmschutzwirkung zukomme, derweil die Zufahrt ab Schönbühlring auf einer Länge von ca. 50 m weiterhin im Freien erfolge. In der Stellungnahme vom 6. August 2003 habe sich das AfU insbesondere zur Frage der Notwendigkeit des Schallschutztunnels im Baubereich C geäussert. Die Amtsstelle habe ausgeführt, dass der Umschlaglärm - wenn überhaupt - ausserhalb der Halle in den Baubereichen A und B nur in geringem Masse wahrnehmbar sei und nur unwesentlich zur Erhöhung des Mittelungspegels im Nachtzeitraum beitragen werde. Sie (die Fachstelle) habe weiter festgehalten, es bestehe keine Notwendigkeit, auf die Realisierung des Schallschutztunnels zu dringen, weil an den Empfangspunkten Hügel die Planungswerte sowohl nachts wie tags auch ohne die evaluierten Massnahmen um mehr als 3 dB(A) unterschritten würden. Eine Dämmwirkung durch den Lärmschutztunnel im Baubereich C um drei bis fünf LKW-Vorbeifahrten sei möglich, doch"}