{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-52_2006-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2788", "Checksum": "48e5b1d2ce486e7de78b58db5ef1693b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 EMRK; Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 1 Abs. 2 USG, Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 25 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV, Art. 8 Abs. 2 LSV, Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV. Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. 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Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. Immerhin ist anzumerken, dass dem in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzip regelmässig Genüge getan wird, wenn die Planungswerte eingehalten sind (Erw. 7 a/b). | Raumplanung\n\n ein plötzlich auftretendes, nahes Geräusch stark wahrgenommen. Aus den Unterlagen ergebe sich somit, dass die im Baubereich C geplanten Bauten eine erhebliche Verminderung des Lärms zu Gunsten der vorgesehenen nahen Wohnblöcke bewirken würden. - Nach dem Vorsorgeprinzip seien nun aber Massnahmen zu verfügen, wenn sie technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar seien. Technisch seien die Anlagen im Baubereich C ohne Weiteres realisierbar. Ein betrieblicher Nachteil entstehe daraus nicht. Über die wirtschaftlichen Konsequenzen habe sich der Stadtrat nicht ausgelassen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin hätten sich über die Kostentragung dieser Massnahmen bereits im Vertrag vom 20. Juli 2002 geeinigt. Danach sei die Erstellung der Nordwand gemäss Ziffer VI/1.3 des Vertrags Sache der Beschwerdegegnerin, während der Beschwerdeführer selbst die Kosten für die Überdachung übernehme. Es sei kaum anzunehmen, dass der Beschwerdeführer entsprechende Aufwendungen tätigen würde, wenn er nicht überzeugt wäre, dass dadurch eine Verbesserung der Lärmsituation erreicht werden könne. Damit sei gleichsam rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die im Baubereich C vorgesehenen Massnahmen auch wirtschaftlich tragbar seien. Sie seien deshalb zu verfügen, obschon der Vertreter der Beschwerdegegnerin im Genehmigungsverfahren die Streichung des Baubereichs C beantragt habe. Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bleibe kein Raum. Das Verhältnismässigkeitsprinzip beschlage das Verhältnis staatlicher Eingriffe gegenüber dem Bürger. Nachdem sich die Parteien aber über die zu treffenden Massnahmen geeinigt hätten, könne dieser Grundsatz nicht angerufen werden. b) Die Beschwerdegegnerin hält im Wesentlichen entgegen, im Rahmen der Umsetzung des in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzips stehe der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Verwaltungsgericht habe sich deswegen bei der Überprüfung zurückzuhalten. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin habe die Vorinstanz ihr Ermessen rechtmässig und sachgerecht ausgeübt. Einen absoluten Anspruch auf Ruhe gebe es auch unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips im Bereich des Lärmschutzes nicht. Nicht jeglicher Lärm müsse völlig untersagt werden. Vielmehr seien geringe, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen. So genannte \"Bagatellimmissionen\" blieben vom Vorsorgeprinzip unberührt. Im Bereich des Lärmschutzes hätten die Behörden Massnahmen bei neuen Anlagen nur in Erwägung zu ziehen, wenn die einschlägigen Planungswerte überschritten seien. Die Planungswerte hätten als Ausdruck der gewünschten Vorsorge zu gelten, wobei bei Beachtung der Planungswerte grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung bestehe. Massnahmen zur Lärmbekämpfung, welche die Lärmbelastung unter die Planungswerte zu senken hätten, dürften nur verlangt werden, falls mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden könnte. Im vorliegenden Fall sei darüber hinaus die Besonderheit zu beachten, dass das EZ Schönbühl und das Parkierungsangebot seit 1967 beständen. Die Umgestaltung der Parkraumverhältnisse im Zuge der Erweiterung des EZ Schönbühl sei folglich als Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LSV zu qualifizieren. Bei der Änderung bestehender Anlagen seien die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde nur soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Das auf Neuanlagen anwendbare Erfordernis, wonach die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht übersteigen dürften, entfalle bei unwesentlichen Änderungen bestehender ortsfester Anlagen ganz. Bei wesentlichen Änderungen bestehender ortsfester Anlagen seien die Lärmimmissionen so weit zu begrenzen, als die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten. Überdies gebiete der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die rechtsanwendenden Behörden bei bestehenden Anlagen einen weniger strengen Massstab anlegen würden als bei Neuanlagen. Im vorliegenden Fall werde dem Vorsorgeprinzip bereits dadurch Beachtung geschenkt, als die Immissionsgrenzwerte eingehalten seien. Nach Auffassung des Beschwerdeführers diene der von ihm"}