{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-52_2006-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2788", "Checksum": "48e5b1d2ce486e7de78b58db5ef1693b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 EMRK; Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 1 Abs. 2 USG, Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 25 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV, Art. 8 Abs. 2 LSV, Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV. Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. 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Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. Immerhin ist anzumerken, dass dem in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzip regelmässig Genüge getan wird, wenn die Planungswerte eingehalten sind (Erw. 7 a/b). | Raumplanung\n\n wahrnehmbar sein dürfe. Damals sei dem AfU aber kaum bekannt gewesen, dass auf der Restfläche - in einem Abstand von rund 40 m - ein Wohnblock geplant gewesen sei. In diesem Bereich sei damals noch kein Empfangspunkt vorgesehen gewesen. In der Stellungnahme zu nachträglichen Lärmschutzmassnahmen vom 6. August 2003 habe das damals noch so genannte AfU unter Ziffer 3 ausgeführt, mit Blick auf das Kriterium der Vorsorge sollte eine Massnahme mindestens dann noch auf Wirksamkeit und Tragbarkeit evaluiert werden, wenn ohne diese die Planungswerte überschritten würden. Die kantonale Fachstelle habe diese Auffassung vertreten, weil an den Empfangspunkten im Gebiet Hügel die Planungswerte gemäss Empfindlichkeitsstufe II tags und nachts ohne Schallschutzwand bzw. Schallschutztunnel um mehr als 3 dB(A) unterschritten seien. Nach deren Beurteilung gebe es deswegen keine Notwendigkeit, auf den strittigen Massnahmen zu bestehen. Im Ergebnis der gleiche Hinweis finde sich in Ziffer 3 der Stellungnahme des AfU vom 24. November 2003, die gestützt auf die Auflage vom 15. Oktober 2003 erfolgt sei. Die Auffassung des Amtes, wonach man sich zufrieden geben könne, sobald die Planungswerte unterschritten seien, widerspreche allerdings dem Vorsorgeprinzip. Der Stadtrat hätte sich also nicht auf die Berichte des AfU stützen dürfen. Auch die Beraterin des Beschwerdeführers habe sich zur Lärmschutzwand bzw. zum Lärmschutztunnel wiederholt geäussert. Sie habe darauf hingewiesen, dass nachts grundsätzlich alle Geräusche als besonders störend gelten würden, insbesondere sehr laute und/oder impulshaltige Geräusche. Solche Geräusche seien in der Regel über grössere Distanzen wahrnehmbar. Die Expertin habe das Vorbeifahren von Lastwagen als mässig störend bezeichnet. Deswegen habe sie als Massnahme im Bereich der Lastwagenzufahrt und der PW-Parkplätze einen überdachten, nordseits geschlossenen Eingang zum Parking empfohlen. Der Hauptnutzen dieser Lärmschutzmassnahmen liege in der Abschirmung eines Teils des Fahrweges der Lastwagen. Damit werde die Dauer der ungeschützten, frühmorgendlichen Vorbeifahrten reduziert. Zusätzlich würden die Lärmimmissionen aus dem Innern des Parkraums gedämmt. Es sei sodann darauf hingewiesen worden, dass die nordseitige Wand den Hauptteil der Lärmdämmung verursache. Von Anwohnern wisse man, dass bereits die frühmorgendlichen Vorbeifahrten der Lastwagen als sehr störend empfunden würden. In der Stellungnahme vom 11. Juni 2003 habe die Gutachterin dann die Wirkung der erwähnten Lärmschutzmassnahmen berechnet. Danach führe eine Tunnellösung zu einer Verminderung des Lärms um 16 dB(A). Die Expertin spreche im erwähnten Bericht von einer überzeugenden, deutlich erkennbaren Lärmreduktion, falls die \"Halle\" erstellt würde. Angesichts der geplanten Erstellung von Wohnungen mit hohem Wohnwert müsse der Thematik Lärm hier gebührend Rechnung getragen werden. In der Stellungnahme zu nachträglichen Lärmschutzmassnahmen vom 6. August 2004 habe das AfU anerkannt, dass jenseits der auf Planungs- und Grenzwerten basierenden Überlegungen einzelne Geräuschereignisse für die Beurteilung von Massnahmen relevant sein könnten. Das AfU habe eingeräumt, dass die vorgeschlagenen Massnahmen (die Mauer und der Tunnel) auch einzelne Lärm erzeugende Ereignisse an den relevanten Empfangspunkten um die erwähnten Werte (-16 dB[A]) reduzieren und so möglicherweise von einem störenden Geräuschpegel zu einem nicht mehr wahrnehmbaren dämpfen könnten. Das AfU habe festgehalten, dass die Dämmung des Lärms von 3 bis 5 Lastwagenvorbeifahrten wohl in diesem Bereich möglich wäre, indes bewirke dies in Anbetracht der Lärmemissionen der nahen Langensandstrasse \"wahrscheinlich\" kaum eine feststellbare Verbesserung. Weiter habe das AfU vermerkt, dass lediglich ein Gutachten die notwendige Entscheidungsgrundlage für weiterführende vorsorgliche Massnahmen liefern könnte. Für den Beschwerdeführer stehe indes auch ohne Gutachten fest, dass die Langensandstrasse im Zeitpunkt der frühmorgendlichen Anlieferung wenig befahren sei und von da her kein hoher Schallpegel ausgehe. Diese Strasse liege zudem relativ weit entfernt, während die hier interessierenden LKW nur gerade ca. 40 m vor dem nächstgelegenen geplanten Wohnhaus vorbei fahren würden. Dabei werde nach den Erläuterungen der Gutachterin"}