{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-52_2006-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2788", "Checksum": "48e5b1d2ce486e7de78b58db5ef1693b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 EMRK; Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 1 Abs. 2 USG, Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 25 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV, Art. 8 Abs. 2 LSV, Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV. Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. 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Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. Immerhin ist anzumerken, dass dem in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzip regelmässig Genüge getan wird, wenn die Planungswerte eingehalten sind (Erw. 7 a/b). | Raumplanung\n\n Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er (der Beschwerdeführer) vertrete die Auffassung, dass die Beurteilung des Stadtrates in diesem Punkt gegen das USG und die LSV verstosse. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2004 räumte die Beschwerdegegnerin ein, sie habe mit dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2002 einen Vertrag geschlossen, der unter anderem die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Kosten für die Erstellung eines Schallschutztunnels zum Gegenstand gehabt habe. Diese Vereinbarung sei indes privatrechtlicher Natur und werfe darüber hinaus in vielfältiger Hinsicht Fragen auf. Die Vertragsbestimmungen über den Schallschutztunnel sowie die Beteiligung der Vertragsparteien an dessen Kosten habe mit den hier zu beurteilenden Problemen und insbesondere mit den zur Diskussion stehenden öffentlich-rechtlichen Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und wirtschaftlichen Tragbarkeit nichts zu tun. Es gehe nicht an, die öffentlich-rechtlichen Belange mit Bezug auf den Lärmschutz mit Hilfe einer privatrechtlichen Vereinbarung - für die Behörden bindend - zu durchbrechen. b) Anfechtungsgegenstand ist der Beschluss des Stadtrates vom 4. Februar 2004, mit welchem die Vorinstanz (u.a.) die öffentlich-rechtlichen Einsprachen gegen den Gestaltungsplan G 305 Schönbühl beurteilte (§ 78 Abs. 3 PBG). Weiter ist festzuhalten, dass die Genehmigungsbehörde Einsprecherinnen und Einsprecher mit sogenannten \"privatrechtlichen Einsprachen\" an den Zivilrichter verweisen kann, was die Verfahrensbeteiligten, soweit ersichtlich, im Ansatz nicht in Frage stellen (§ 7 der Planungs- und Bauverordnung vom 27.11.2001; SRL Nr. 736). Die Vorinstanz erachtet den Inhalt der vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestellten Vereinbarung vom 20. Juli 2002 zwischen den Parteien mit Bezug auf den strittigen Lärmschutztunnel und dessen Finanzierung als zivilrechtlich, sodass die Auseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien hierüber nach Massgabe der wiedergegebenen Rechtslage vor dem Zivilrichter auszutragen sei. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Ein derartiger Vertrag ist prozessual betrachtet nicht anders zu qualifizieren als etwa ein Vergleich zwischen einem Nachbarn und einem Bauherrn über eine Landabtretung, damit dieser beispielsweise einen ausreichenden Grenzabstand oder eine hinreichende Ausnützung ausweisen kann. Ähnlich verhält es sich, wenn bspw. ein Nachbar eine Dienstbarkeit mit dem Inhalt einräumt, eine bestimmte Höhenbegrenzung nicht zu überschreiten (vgl. Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2005, Rz. 68, S. 312). Verträge unter Privaten unterstehen nur dann dem Verwaltungsrecht, wenn einer der beiden Privatpersonen eine öffentliche Aufgabe übertragen worden ist und zu diesem Gegenstand ein Vertrag abgeschlossen wird (Mächler, a.a.O., Rz. 70, S. 313 ff. mit weiteren Hinweisen). Eine derartige Konstellation steht hier aber nicht zur Debatte. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat es mit Bezug auf die Vereinbarung vom 20. Juli 2002 mit der Feststellung sein Bewenden, dass diese als zivilrechtlich gilt. Indem es die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung der Einsprache gegen den Gestaltungsplan abgelehnt hat, den Streit über die Tragweite der Vereinbarung zwischen den Parteien zu überprüfen und zu beurteilen, kann ihr nach dem Gesagten keine Rechtsverletzung zur Last gelegt werden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Punkt den abweichenden Standpunkt vertritt, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet. 4.- a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ungeachtet der bestehenden Umweltbelastung seien die Emissionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Emissionen seien somit möglichst an der Quelle zu begrenzen. Emissionsbegrenzungen seien nicht erst zu verlangen, wenn es für Menschen, Tiere und Pflanzen gefährlich werde. Ziel sei es, die Umweltbelastung möglichst weit unter der Schwelle der Schädlichkeit und Lästigkeit zu halten. Im Zweifelsfall sei der Schwellenwert mit Blick auf den Aspekt der Vorsorge tief anzusetzen. Die Vorinstanz habe sich bei ihrem Entscheid auf das AfU gestützt. Die Amtsstelle habe in ihrem provisorischen Prüfbericht vom 14. Juni 2002 (S. 6) festgehalten, dass die Zunahme der Lärmimmissionen nach der EZ-Erweiterung an allen Empfangspunkten nicht"}