{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-52_2006-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2788", "Checksum": "48e5b1d2ce486e7de78b58db5ef1693b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 EMRK; Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 1 Abs. 2 USG, Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 25 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV, Art. 8 Abs. 2 LSV, Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV. Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. 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Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. Immerhin ist anzumerken, dass dem in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzip regelmässig Genüge getan wird, wenn die Planungswerte eingehalten sind (Erw. 7 a/b). | Raumplanung\n\n dass er mit der Individualbeschwerde einen für ihn \"bedeutsamen Nachteil\" abzuwenden trachtet (vgl. Art. 12 des Zusatzprotokolls). Es ist nahe liegend, dass das Zusatzprotokoll Nr. 14 nach dessen Inkraftsetzung auch auf die Praxis zu den Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK in den innerstaatlichen (Rechtsmittel-)Verfahren Auswirkungen zeitigen wird. Im Lichte dieser Überlegungen wird auch inskünftig der Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung in einem vergleichbaren Verfahren verneint werden müssen. 3.- a) In materieller Hinsicht verweist der Beschwerdeführer zunächst auf eine öffentlich beurkundete privatrechtliche Vereinbarung, die er mit der Beschwerdegegnerin am 20. Juli 2002 abgeschlossen habe. Dieser Vertrag bilde die Grundlage für die Erweiterung des EZ Schönbühl. Im Hinblick auf die Nutzung des EZ habe er von seinem Grundstück die Nutzung einer Ladenfläche von 1'325 m2 ab dem Grundstück Nr. 3592 auf das Grundstück Nr. 3470 der Schönbühl Immobilien AG übertragen. Ohne diesen \"Nutzungstransport\" wäre eine Erweiterung der Ladenfläche des EZ Schönbühl aufgrund der bestehenden Gesetzgebung nicht möglich gewesen. Ein \"optimaler Lärmschutz\" - namentlich mit Bezug auf die nördlich und nordwestlich liegenden Grundstücke - sei Bedingung für die erwähnte Vereinbarung gewesen. Die Aspekte des Immissionsschutzes fänden sich in Ziffer VI der Vereinbarung vom 20. Juli 2002. Die entsprechenden Bestimmungen seien das Ergebnis umfassender Abklärungen durch Fachleute gewesen. In Ziffer 1.3 des Vertragsabschnittes VI sei vermerkt, dass die Nordwestfassade der EZ-Erweiterung in Richtung West bis zum Fussgängerübergang Nord durch eine ca. 5 m hohe schallabsorbierend verkleidete massive Wand verlängert werde. Hierbei habe man auf die gelbe Einzeichnung im Plan 2 als Anhang zum Vertrag verwiesen. Unter Ziffer VI/2 habe die Schönbühl Immobilien AG verschiedenen Grundeigentümern die Überdachung der Zufahrt zum Fussgängerübergang auf ihre Kosten zugesichert. Dabei habe sich die Schönbühl Immobilien AG verpflichtet, im Rahmen der laufenden Ausbauplanung des EZ Schönbühl sicherzustellen, dass die erforderlichen Bewilligungen hiezu auch erteilt würden. Die erwähnte Überdachung beziehe sich auf die horizontale Überdeckung der Zufahrt hinter der unter Ziffer 1.3 erwähnten Mauer. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der erwähnten Grundstücke, welche unmittelbar nördlich an das Areal des EZ Schönbühl grenzten. Auf diesen Grundstücken, die mit \"Schönbühlhügel\" bezeichnet würden, werde ein Gestaltungsplan für eine Mehrfamilienhausüberbauung erarbeitet. U.a. sei ein hoher Wohnblock ca. 40 m nördlich des Baubereiches C (\"Tunnel\" gemäss Vertragsbestimmung VI/1.3 und 2) vorgesehen. Die erwähnte Vereinbarung vom 20. Juli 2002 sei samt Planbeilagen im \"Vorverfahren\" eingereicht worden. - Wohl sei man sich bewusst, dass eine Auseinandersetzung über die Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung zivilrechtlicher Natur und daher nicht vor Verwaltungsgericht zu führen sei. Es sei aber zu beachten, dass die Vereinbarung Auswirkungen auf die Beurteilung des Gestaltungsplanes zeitige, namentlich im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 USG sowie Art. 7 ff. der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid die Vorgeschichte des Gestaltungsplanes G 305 dargelegt. In diese Verhandlungen und Abklärungen sei der Beschwerdeführer nicht einbezogen worden. Anlässlich der ersten Auflage des Gestaltungsplanes G 305 habe er vielmehr festgestellt, dass die im Vertrag vom 20. Juli 2002 vorgesehenen Schallschutzmassnahmen nicht in die Pläne Eingang gefunden hätten. Am 24. März 2003 habe er dagegen Einsprache erhoben. Nach der Einspracheverhandlung vom 22. September 2003 sei es zu einer weiteren Auflage des Gestaltungsplanes u.a. mit dem Baubereich C gekommen. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden könne, habe Rudolf von Schumacher für die Beschwerdegegnerin - in vertragswidriger Weise - gegenüber dem Stadtrat die Erklärung abgegeben, der Baubereich C sei nicht notwendig, worauf der Stadtrat diesen Baubereich aus dem Gestaltungsplan gestrichen habe, nachdem das AfU eine Schallschutzmauer bzw. ein Schallschutztunnel aus Sicht der LSV nicht als notwendig erachtet habe. Dagegen richte sich die"}