{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-52_2006-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2788", "Checksum": "48e5b1d2ce486e7de78b58db5ef1693b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 EMRK; Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 1 Abs. 2 USG, Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 25 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV, Art. 8 Abs. 2 LSV, Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV. Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. 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Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. Immerhin ist anzumerken, dass dem in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzip regelmässig Genüge getan wird, wenn die Planungswerte eingehalten sind (Erw. 7 a/b). | Raumplanung\n\n EMRK, wenn lediglich die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen verfolgt wird (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl am Rhein 1996, S. 191). b) Wie im Rahmen der materiellen Beurteilung näher darzulegen sein wird, dreht sich die Streitsache zur Hauptsache um Umweltrecht, konkreter um Immissionen im Bereich des Lärms. Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG; SR 814.01]) bezweckt im Bereich des Immissionsschutzes, Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Zudem sollen im Sinne der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig begrenzt werden. Diese Schutzzwecke (Schutz vor schädlichen und lästigen Einwirkungen einerseits, vorsorgliche Emissionsbegrenzung andererseits) werden in Art. 11 ff. USG aufgegriffen: Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2); die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Soweit es um den Schutz vor schädlichen oder lästigen Immissionen geht, dient die Emissionsbegrenzung nicht nur dem öffentlichen Interesse am Umweltschutz, sondern bezweckt auch den Schutz der Personen, die im näheren Umkreis der emittierenden Anlagen wohnen. Art. 6 EMRK kann ins Blickfeld geraten, sobald ein Beschwerdeführer geltend macht, Immissionsgrenzwerte seien auf seinen Grundstücken überschritten. Indes vertritt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keinen derartigen Standpunkt. Mit seiner Beschwerde will er im Ergebnis vielmehr erreichen, dass die mit dem Betrieb des EZ Schönbühl einher gehenden Lärmbelastungen - ungeachtet der massgeblichen Grenzwerte für Lärmbelastungen - gestützt auf das in Art. 11 Abs. 2 USG verankerte Vorsorgeprinzip so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. In diesem Kontext stellt er sich auf den Standpunkt, mit dem Einhalten der massgeblichen Grenzwerte könne man sich nicht zufrieden geben, ohne darzutun, inwiefern sich weitergehende Massnahmen günstig auf seinen persönlichen Schutz auszuwirken vermöchten. c) Die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR - unabhängig von der Ausgestaltung des nationalen Rechts - zu bejahen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Auswirkungen für die Gesundheit oder körperliche Integrität zu befürchten wären. Die vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestellten Überlegungen zielen, wie angetönt, nicht auf die Einhaltung von Garantien der EMRK. Mit seiner Argumentation vermag der Beschwerdeführer insbesondere keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass er damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt (Kälin/Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, Basel/Genf/München 2005, Ziff. 6 zu Art. 35 EMRK, S. 226). Abgesehen davon zielt Art. 11 Abs. 2 USG auf die Beurteilung technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Aspekte ab. Ob solche Gesichtspunkte einer öffentlichen Verhandlung zugänglich sind, kann unter diesen Umständen offen bleiben (dazu: EGMR-Urteil Luginbühl c. Schweiz vom 17.1.2006 [N 42756/02]; ferner die Bemerkungen dazu in: AJP 2006 S. 870 ff., insbes. S. 872 mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Sach- und Rechtslage kann auf die Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, ohne dass dadurch Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt wird (BGE 128 I 63). Nur am Rande sei angemerkt, dass die Vertragsparteien der EMRK im Jahre 2004 das Zusatzprotokoll Nr. 14 verabschiedet haben, das diverse Vereinfachungen des Verfahrens vor dem EGMR umsetzen wird (Kälin/Künzli, a.a.O., S. 225). Mit dem Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls Nr. 14 wird der EGMR nach Massgabe von Art. 35 Abs. 3 EMRK in besonderer Weise die Befugnis erhalten, eine Individualbeschwerde generell für unzulässig zu erklären, falls es einem Beschwerdeführer nicht gelingt darzutun,"}