{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-52_2006-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2788", "Checksum": "48e5b1d2ce486e7de78b58db5ef1693b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 EMRK; Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 1 Abs. 2 USG, Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 25 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV, Art. 8 Abs. 2 LSV, Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV. Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. 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Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. Immerhin ist anzumerken, dass dem in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzip regelmässig Genüge getan wird, wenn die Planungswerte eingehalten sind (Erw. 7 a/b). | Raumplanung\n\n einschliesslich der aufrechterhaltenen Einsprachen, sowie der UVB zum abgeänderten Gestaltungsplan G 305 wurden erneut dem AfU zur Stellungnahme unterbreitet. In seinem Amtsbericht vom 24. November 2003 hielt dieses fest, mit den geplanten Lärmschutzmassnahmen seien die massgeblichen Grenzwerte eingehalten. Weiter wies es darauf hin, dass der unter den Verfahrensbeteiligten als \"Massnahme 4\" diskutierte \"Schallschutztunnel\" aus Gründen des Lärmschutzes nicht erforderlich sei. Falls dieser nicht realisiert werde, könnten die Container zudem an einen Ort verschoben werden, wo sie keine störenden Lärmimmissionen verursachten. In Bezug auf das Verkehrsvolumen hielt das AfU fest, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gelte es aufzuzeigen, wie der Mehrverkehr zu überwachen sei und mit welchen Massnahmen er auf tiefem Niveau gehalten werden könne. Im Laufe der weiteren Planungsarbeiten vertrat die Bauherrschaft den Standpunkt, auch sie messe dem Schallschutz hohe Bedeutung bei. Ebenso wichtig sei ihr indes auch eine gute architektonische Gestaltung des Bauvorhabens. Schon aus diesem Grund melde man im Einklang mit der SBK gegen den nicht erforderlichen Schallschutztunnel Bedenken an. C.- Am 4. Februar 2004 erklärte der Stadtrat die zurückgezogenen Einsprachen gegen die Erweiterung des EZ Schönbühl als erledigt. Eine Einsprache des VCS hiess er in Bezug auf die Festsetzung des maximalen Parkplatzangebotes gut. In Bezug auf verschiedene Modalitäten der Bewirtschaftung der Parkplätze wies er die Einsprache des VCS ab. Weiter erklärte er die Einsprache von A im Sinne der Erwägungen teilweise als erledigt. Im Übrigen hiess er sie teils gut und wies sie teils ab. Mit privatrechtlichen Einwänden verwies er die Opponenten des Bauvorhabens an den Zivilrichter. Den Baubereich C genehmigte der Stadtrat nicht. In diesem Sinne genehmigte er im Hinblick auf die Erweiterung des EZ Schönbühl über den streitbezogenen Parzellen Nrn. 3470, 3471 und 3747, Grundbuch der Stadt Luzern, linkes Ufer - mit Ausnahme des Baubereichs C - den Gestaltungsplan G 305 unter diversen Auflagen und Bedingungen. D.- Gegen diesen Entscheid liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und dessen Aufhebung beantragen. E.- In seiner Eingabe vom 6. September 2004 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts hielt die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) in ihrem Amtsbericht vom 26. Oktober 2004 fest, in der Sache habe man wenig beizufügen. Mit Blick auf den Aspekt des Lärmschutzes äussere man sich bloss über einen möglichen akustischen Effekt. Die Frage nach Lärmschutzmassnahmen rufe nach einer Interessenabwägung. Solches sei Sache der entscheidenden Behörde. Ohne den von Seiten des Beschwerdeführers verlangten Lärmschutztunnel bewege sich der akustische Belastungspegel im vorliegenden Sachzusammenhang auf tiefem Niveau und unterhalb des geltenden Planungswertes. Die Wirkung eines Lärmschutztunnels erachte man als \"recht gering\" und der Aufwand hiefür - soweit überhaupt abschätzbar- als \"recht gross\". Mit geeigneten betrieblichen Massnahmen liesse sich wohl eine bessere Wirkung erzielen. Bereits die vorgesehenen Massnahmen führten gegenüber dem langjährigen Ist-Zustand gar zu einer deutlichen Verbesserung. Demgemäss bestehe die Dienststelle aus heutiger Sicht nicht auf der Realisierung eines Schallschutztunnels. - Mit Eingabe vom 10. Dezember 2004 vertrat A in diesem Punkt den gegenteiligen Standpunkt. Die Bauherrschaft ihrerseits unterstrich, dass sie keinen Handlungsbedarf für den diskutierten Schallschutztunnel erkenne. F.- Mit Urteil vom 31. Januar 2006 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde des VCS und deren Sektion Luzern in dem Sinne teilweise gut, als es die Bewirtschaftungsmodalität hinsichtlich der Kundenparkplätze für die Dauer der Öffnungszeiten des Centers neu formulierte und insbesondere die Kundenparkplätze \"ab der ersten Minute\" für gebührenpflichtig erklärte. Die in jenem Verfahren darüber hinaus gestellten Anträge gegen den Gestaltungsplan G 305 wies das Verwaltungsgericht ab. Dieses Urteil blieb unangefochten. Erwägungen 1.- a) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (§ 148 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3.7.1972"}