{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-52_2006-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2788", "Checksum": "48e5b1d2ce486e7de78b58db5ef1693b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 EMRK; Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 1 Abs. 2 USG, Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 25 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV, Art. 8 Abs. 2 LSV, Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV. Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. 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Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. Immerhin ist anzumerken, dass dem in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzip regelmässig Genüge getan wird, wenn die Planungswerte eingehalten sind (Erw. 7 a/b). | Raumplanung\n\n Anteil der Kundschaft benütze heute schon öffentliche Verkehrsmittel, was sich auch inskünftig nicht ändere. Mit einer wahrnehmbaren Zunahme des Individualverkehrs müsse hier also nicht gerechnet werden. Die vorgesehene Vergrösserung der Verkaufsfläche zwinge auch nicht zu einer Erhöhung des Parkplatzangebots. Die EZ-Erweiterung trage dazu bei, dass die Stadt ihre Funktion als Hauptzentrum mit einem attraktiven und vielseitig nutzbaren Lebensraum besser wahrnehmen könne. Gestützt auf diese Überlegungen genehmigte der Regierungsrat den Verzicht auf den Erlass des Bebauungsplans. B/aa) Der Stadtrat Luzern legte den Gestaltungsplan \"G 305 Schönbühl-Center\" ein erstes Mal zusammen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 5. März 2002 in der Zeit vom 24. Februar bis 25. März 2003 öffentlich auf. Dagegen reichten (u.a.) verschiedene Nachbarn, darunter A, Einsprachen ein. In seiner Stellungnahme erinnerte das Raumplanungsamt daran, dass das wasserbaurechtliche Problem ungelöst sei. Am 14. Juni 2002 verfasste das damalige Amt für Umweltschutz (AfU) für den Stadtrat den ersten (provisorischen) Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Mit Bezug auf die zu erwartende Verkehrsbelastung verwies es auf den UVB vom 25. März 2002, worin die Expertin nach der EZ-Erweiterung eine Zunahme des motorisierten Individualverkehrs von weniger als 10 % prognostizierte; das AfU erachtete die Prognose im Ergebnis für realistisch. Sodann verlangte es mit Blick auf umweltrechtliche Belange von der Genehmigungsbehörde die Aufnahme verschiedener Nebenbestimmungen in den Gestaltungsplan. Ferner beantragte das AfU in Bezug auf den Aspekt des Lärmschutzes die Aufnahme diverser Auflagen, die mit der Bewilligung zu verknüpfen seien. Bei zwei Empfangspunkten sah die Amtsstelle bauliche Lärmschutzmassnahmen vor. In der Folge übermittelte die Baudirektion dem Raumplanungsamt sämtliche Akten (einschliesslich der Einsprachen) zur Stellungnahme. In seinem Amtsbericht vom 19. Mai 2003 hielt das Raumplanungsamt fest, dass die Inanspruchnahme eines Baches im Gestaltungsplanareal einer Bewilligung unterliege. Die wasserbaurechtlichen Belange seien im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abschliessend zu beurteilen. Weiter verwies es auf die seines Erachtens vollständige und zutreffende Stellungnahme des AfU zum UVB. Weiter finden sich in der Stellungnahme des Raumplanungsamtes Aussagen zu raumplanungsrechtlichen Belangen, zum Grundwasserschutz, zum Oberflächenwasser, zur Siedlungsentwässerung, zur Abfallbewirtschaftung, zur Luftreinhaltung sowie zum Lärmschutz. Eine Zunahme von Lärmimmissionen erachte man als nicht wahrnehmbar. Im Baubewilligungsverfahren sei nachzuweisen, dass hinsichtlich des Lärms die Immissionsgrenzwerte auch in den angrenzenden Gebieten eingehalten seien. Ein entsprechender Hinweis sei im Gestaltungsplan unter den Nebenbestimmungen aufzuführen. In der Folge gab A bei der P AG, ein Lärmgutachten in Auftrag, mit der Absicht, dem Aspekt des Lärmschutzes im laufenden Verfahren Nachachtung zu verschaffen. Am 21. Juli 2003 reichte er der Baudirektion die in Auftrag gegebene Expertise ein. Parallel dazu liess auch die Bauherrschaft ein Gutachten zu lärmschutzrechtlichen Belangen erstellen. Die Baudirektion unterbreitete beide Expertisen dem AfU zur Prüfung. In seiner Stellungnahme vom 6. August 2003 hielt die Amtsstelle (u.a.) fest, das Gutachten erwähne sechs Lärmschutzmassnahmen, womit der Planungswert Empfindlichkeitsstufe II tagsüber bei allen relevanten Messpunkten unterschritten werde. Ferner hält die Expertin fest, dass die Planungswerte nachts bei weitem eingehalten seien. Dem Vorsorgeprinzip werde hinreichend Rechnung getragen. bb) Am 26. März 2003 unterbreitete die in der Zwischenzeit für die Planung der EZ-Erweiterung beauftragte Q AG der städtischen Baudirektion abgeänderte Pläne. Daraus geht hervor, dass der Baubereich A in Bezug auf die LKW-Anlieferung ursprünglich zu eng dimensioniert war. In den geänderten Plänen finden sich sodann u.a. insbesondere diskutierte Schallschutzmassnahmen. Der geänderte Gestaltungsplan G 305 wurde vom 3. November bis 2. Dezember 2003 öffentlich aufgelegt. Auch dagegen liessen Nachbarn Einsprachen erheben oder bereits erhobene Einsprachen erneuern, während andere ihre Einsprachen zurückzogen. Sämtliche Unterlagen,"}