{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-52_2006-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2788", "Checksum": "48e5b1d2ce486e7de78b58db5ef1693b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.08.2006 V 04 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 EMRK; Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 1 Abs. 2 USG, Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 25 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV, Art. 8 Abs. 2 LSV, Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV. Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. 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Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c). \r\nDie Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. Immerhin ist anzumerken, dass dem in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzip regelmässig Genüge getan wird, wenn die Planungswerte eingehalten sind (Erw. 7 a/b). | Raumplanung\n\n\n| Entscheid: | Sachverhalt A/aa) Das Schönbühl Center (nachfolgend: EZ) liegt im gleichnamigen Gebiet am südlichen Rand der Stadt Luzern, und zwar an zentraler Lage inmitten eines Wohngebietes im Tribschenquartier. Das Gelände grenzt im Südwesten an die Langensandstrasse. Das EZ wurde 1967 eröffnet und in den Jahren 1989 und 1994 an geänderte Bedürfnisse angepasst. Im EZ werden (u.a.) Waren für den täglichen und periodischen Bedarf angeboten. Das Einzugsgebiet umfasst vorab die umliegenden Wohngebiete zwischen Matthof, Hirtenhof, Tribschen und Geissenstein. Hinzu kommen weitere Wohngebiete der Stadt und der Agglomeration. Das EZ Schönbühl fasst zur Zeit eine Verkaufsfläche von rund 5'550 m2. Hinzu kommen 1'368 m2 Bruttogeschossfläche für Büro und Dienstleistungen. Trägerin ist die Schönbühl Immobilien AG. Diese plant eine Erweiterung im nordwestlichen EZ-Areal. Am 31. Juli 2001 unterbreitete die Bauherrschaft dem Raumplanungsamt (heute: Dienststelle für Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation [rawi]) für die Erweiterung einen Gestaltungsplanentwurf zur Vorabklärung. In seinem Amtsbericht vom 20. August 2001 hielt das Raumplanungsamt fest, aus wasserbaurechtlicher Sicht könne den Plänen so nicht zugestimmt werden. Im Übrigen verwies es auf eine vom Raumplanungsamt eingeholte weitere Stellungnahme der Gebäudeversicherung vom 17. August 2001. bb) Nebst kantonalen Dienststellen befasste sich auch die Stadtbaukommission (SBK) an mehreren Sitzungen mit der vorgesehenen EZ-Erweiterung. Zunächst galt ihre Aufmerksamkeit der projektierten Umlagerung von Parkplätzen auf der Nordseite des EZ-Areals, was das Fällen von Platanen, die ursprünglich Teil einer Allee waren, zur Folge gehabt hätte. Nach einer Überarbeitung beurteilte die SBK das Projekt an ihrer Sitzung vom 24. August 2001 ein weiteres Mal. Diesmal opponierte sie der Aufhebung von Parkplätzen an der Nordseite zu Gunsten der bestehenden Allee nicht mehr. Nicht einverstanden war sie mit dem geplanten Parkhaus im \"Bereich B\" des EZ-Areals, weil dieses wie ein architektonisches \"Anhängsel\" wirke und die bestehenden Rampen bedränge. Aus diesem Grund sprach sich die SBK für den Verzicht auf diesen Annexbau aus. Die Bauherrschaft hielt in diesem Punkt an ihrem Projekt fest, zumal die Realisierung unterirdischer Parkplätze nicht wirtschaftlich sei. Die SBK ihrerseits rückte in Bezug auf den Vorbehalt im Bereich B nicht von ihrer abweichenden Haltung ab. Gestützt auf § 9 der Verordnung über die SBK vom 22. Januar / 20. August 1997 (Rechtssammlung der Stadt Luzern Nr. 7.1.2.2.1) suchten unter der Leitung der Baudirektion Vertreter der Bauherrschaft und der SBK an einer Besprechung vom 7. Januar 2002 nach einer Lösung. Resultate brachten die Verhandlungen nicht. Bei der weiteren Planung wollte man indes eine Annäherung der Standpunkte erzielen. cc) Entgegen einer ursprünglichen Annahme setzte sich innerhalb der Baudirektion sowie unter den Mitgliedern der SBK die Überzeugung durch, dass die EZ-Erweiterung an sich einer Bebauungsplanung bedürfe. Weiter stellten sich die Behörden auf den Standpunkt, das Projekt unterliege zudem einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Da indes das Gestaltungsplanverfahren nach Auffassung der Baudirektion weit fortgeschritten erschien, beantragte der Stadtrat beim städtischen Parlament den Verzicht auf den Erlass eines Bebauungsplanes für das Bauvorhaben (B + A 32 vom 10.6.2002). An seiner Sitzung vom 19. September 2002 folgte der Grosse Stadtrat diesem Antrag. Im Recht berief er sich auf § 172 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735). Der Beschluss wurde im Kantonsblatt Nr. 39 vom 28. September 2002 publiziert (S. 2368). Ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht ergriffen und die Frist für ein Referendum lief am 27. November 2002 unbenutzt ab. Am 4. Dezember 2002 stellte der Stadtrat beim Regierungsrat den Antrag, der Beschluss des Grossen Stadtrates betreffend den Verzicht auf den Bebauungsplan für die EZ-Erweiterung sei zu genehmigen. In seinem Entscheid vom 14. Januar 2003 hielt der Regierungsrat fest, die Voraussetzungen für den Verzicht auf den Bebauungsplan seien gestützt auf die §§ 170 und 171 PBG gegeben. Das im Zentrum des Tribschenquartiers gelegene EZ sei gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. Ein hoher"}