Ob die Vorinstanz ihr Ermessen richtig ausgeübt hat, ist nur dann zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer eben gerade die Ermessenshandhabung für unangemessen hält und seine Auffassung entsprechend begründet. Genügt die Begründung diesen Anforderungen ganz oder teilweise nicht, oder wird darin nur allgemein gehaltene Kritik am angefochtenen Entscheid geübt, braucht sich das Gericht damit bzw. mit den vorgebrachten Rügen nicht weiter zu befassen. Die Beschwerde kann, soweit die Begründung inhaltlich unzureichend ist, ohne Weiterungen abgewiesen werden (Erw. 3b) |