sorgfältig einzugehen, soweit sie von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichen. Daran ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht das Ermessen prüfen kann und muss. Denn die Befugnis zur Ermessenskontrolle kann nicht heissen, dass die Rechtsmittelinstanz den Fall - unabhängig von den Vorbringen des Beschwerdeführers - frei und gleichsam als zweite Einspracheinstanz entscheidet. Ob die Vorinstanz ihr Ermessen richtig ausgeübt hat, ist nur dann zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer eben gerade die Ermessenshandhabung für unangemessen hält und seine Auffassung entsprechend begründet.