Sind diese Minimalanforderungen erfüllt, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. Nicht einzutreten ist indessen, wenn keine sachbezügliche Begründung vorhanden ist, sich also z.B. die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid lediglich mit den materiellen Fragen auseinandersetzt oder Anträge gestellt und begründet werden, für deren Prüfung die angerufene Instanz nicht zuständig ist. Wenn auf das Rechtsmittel einzutreten ist, heisst dies indessen nicht, dass sich das Gericht mit allen aufgeworfenen Fragen auseinandersetzen muss.