VRG (formgerechte Rechtsvorkehr). Genügt eine Rechtsschrift diesen Anforderungen nicht oder wird eine verbesserungsfähige Rechtsschrift nicht innert der gesetzten Frist verbessert, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (§ 107 Abs. 3 und § 135 Abs. 3 VRG). Was als für das Eintreten auf eine Beschwerde genügende Begründung im Sinne von § 133 Abs. 1 VRG zu gelten hat, ist im Gesetz nicht weiter ausgeführt. Immerhin hat der Gesetzgeber mit der Einführung des VRG jede Formstrenge vermeiden wollen.