Bei Bedarf wird sie sich an die kantonale Fachstelle wenden können, um sich die Unterstützung hinsichtlich des erforderlichen Fachwissens zu verschaffen. Es liegt nicht am Gericht, diesen Entscheid zu fällen, da es sonst in das grundsätzlich zu respektierende Auswahlermessen der Baubewilligungsbehörde eingreifen würde (vgl. Erw. 1). Der zusammengefasste Sachverhalt und weitere Erwägungen sind unter der Fallnummer V 04 374 zu finden. |