Die Vorinstanz wird sich dabei über eine blosse Absichtserklärung hinaus mit den möglichen Schutzvorkehren zu befassen haben. Anstelle der von ihr ins Auge gefassten Kontrolle wird sie auch die Möglichkeit technischer Vorkehren zu prüfen und ihren Entscheid über die zu treffende Massnahme nach Abwägung des Für und Wider, auf der Grundlage vertiefter Abklärungen, zu fällen haben. Bei Bedarf wird sie sich an die kantonale Fachstelle wenden können, um sich die Unterstützung hinsichtlich des erforderlichen Fachwissens zu verschaffen.