8.3 des BG-Urteils 1A.264/2000 vom 24.9.2002). Dass dies von vornherein unmöglich oder rechtlich unzulässig und die Baubewilligung ohne weiteres zu verweigern wäre, lässt sich nach den vorstehenden Erwägungen nicht halten. Ebenso wenig ist es damit getan, die Vorinstanz verbindlich anzuweisen, die von ihr vorbehaltenen Kontrollen einfach in die Tat umzusetzen. Angesichts der Tragweite scheint es vielmehr angezeigt, die strittige Verfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird sich dabei über eine blosse Absichtserklärung hinaus mit den möglichen Schutzvorkehren zu befassen haben.