Bei einer solchen Absichtserklärung kann es hier nicht bleiben. Nach dem Gesagten bedarf es vielmehr zusätzlicher Schutzvorkehren, damit die Einhaltung der bewilligten Senderichtungen tatsächlich sichergestellt ist. Es existieren in dieser Hinsicht verschiedene Möglichkeiten. Die Intensivierung der Kontrolle ist eine davon; in Frage kommen aber auch technische Vorkehren, die die Einhaltung der bewilligten Strahlungswinkel gewährleisten (vgl. die in BGE 128 II 378 nicht publizierte Erw. 8.3 des BG-Urteils 1A.264/2000 vom 24.9.2002).