Insbesondere lässt sich schwer vorstellen, dass Gründe der Verhältnismässigkeit hier zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Im Übrigen wird auch in anderen Bereichen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht bloss auf die Angaben der Bauherrschaft oder Betreiber abgestellt, sondern auf die sich aus der Baute oder Anlage ergebenden objektiven Nutzungsmöglichkeiten (vgl. URP 2001 S. 173 mit Hinweisen). Schliesslich steht der blosse Umstand, dass mit den fraglichen Leistungsparametern in der Regel nicht die Immissions-, sondern "bloss" die Anlagegrenzwerte tangiert werden, der Anordnung zusätzlicher Schutzvorkehren nicht entgegen.