Und damit die Massnahme wirksam bleibt, muss sie auf Dauer angelegt sein und in einer gewissen Frequenz erfolgen. f) Gegen solchen Aufwand liesse sich einwenden, dass die Beschwerdegegnerin, die eine Vielzahl von Anlagen betreibt und auf eine gute Zusammenarbeit mit den Behörden angewiesen ist, die Senderichtung ihrer Antennen selbst kontrollieren und deren Neuausrichtung oder Justierung nicht unbewilligt selbst vornehmen wird (vgl. die in BGE 128 II 378 nicht publizierte Erw. 8.3 des BG-Urteils 1A.264/2000 vom 24.9.2002). Im schon mehrfach zitierten Urteil vom 10. März 2005 hat sich das Bundesgericht mit dem damit angesprochenen Vertrauen allein nicht mehr beschieden (1A.160/2004).