Alternativ liesse sich erwägen, anstelle einer technischen Spezifikation Kontrollmessungen durchzuführen (Art. 12 NISV). Dies wird im vorliegenden Fall im Sinne einer Abnahmemessung aufgrund der Strahlenbelastung im Bereich von mehr als 80% des Anlagegrenzwertes ohnehin unumgänglich sein und ist denn auch verfügt worden (BG-Urteil 1A.158/2004 vom 12.8.2004 Erw. 2.2; Vollzugsempfehlung zur NISV, a.a.O., Ziff. 2.1.8, S. 20; vgl. Ziff. B 7 des angefochtenen Entscheides). Mit einer einmaligen Kontrolle im Sinne dieser Abnahmemessung besteht jedoch keine Gewähr dafür, dass die Anlage inskünftig allein in den bewilligten Bereichen genutzt werden wird.