Von einer unverhältnismässigen Schutzvorkehr kann wohl dennoch nicht gesprochen werden. Dass damit zwingend eine Fixierung auf eine feste Richtung einher ginge und das Senden im Winkelbereich ausgeschlossen würde, ist ebenfalls nicht einsichtig. Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass die Neigungswinkel der betroffenen Antennen gegenüber der Horizontalen im Vergleich zum ursprünglichen Gesuch nur geringfügige Änderungen erfuhren. Selbst wenn im gleichen Zuge die Antennenhöhe modifiziert worden sein mag, besteht bei der gegebenen Sachlage Gefahr, dass die Anlagegrenzwerte schon bei minimaler Abweichung vom erlaubten Mass verletzt sein könnten.