Wie den wiedergegebenen Vollzugsempfehlungen zu entnehmen ist, stellt die Senderichtung eine wichtige Grösse dar für die Berechnung der NIS-Belastung. Dies gilt ganz generell - sowohl horizontal als auch vertikal - und nicht nur bezüglich der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen der besonderen Vorgeschichte ausdrücklich angesprochenen Antennen 3 und 6. Soweit die Beschwerdegegnerin dies zu relativieren sucht mit dem Einwand, es handle sich dabei um einen von vielen Parametern, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Argumentation stellt im Übrigen das in der NISV angelegte Schutzkonzept in grundsätzlicher Hinsicht in Frage, worauf hier nicht weiter einzugehen ist.