zu §§ 19-28). Ausgehend hievon ist der Bogen zu schlagen zu einem unlängst ergangenen Urteil des Bundesgerichts. In Zusammenhang mit der Sendeleistung hat es entschieden, dass diese im Baubewilligungs- bzw. im Rechtsmittelverfahren zu prüfen sei. Massgeblich sei dabei grundsätzlich die aufgrund der Hardwarekonfiguration der Anlage maximal mögliche ERP und nicht ein tieferer, durch Fernsteuerung einstellbarer Wert. Sei die im Standortdatenblatt deklarierte ERP niedriger als die maximale Strahlungsleistung der Anlage, so bestehe keine Gewähr dafür, dass die Grenzwerte tatsächlich eingehalten würden, da die Strahlungsleistung jederzeit mittels Fernsteuerung erhöht werden könnte.