Sie anerkennt, dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zitierten Korrekturen richtig wiedergegeben würden und streicht hervor, dass ein Antennenbetrieb ausserhalb der bewilligten Abstrahlwinkel widerrechtlich wäre. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verwahrt sich sinngemäss gegen die Unterstellung eines unrechtmässigen Antenneneinsatzes. Dass sie über die behaupteten Möglichkeiten zur Winkelveränderung verfügt, stellt sie nicht in Abrede. Sie verweist jedoch auf die laufenden Kontrollen sowie darauf, dass die angestrebte Abdeckung auf einem fein abgestimmten, komplexen Antennensystem beruhe, das durch fortlaufende Winkelveränderungen stark gestört würde.