Die kantonale Dienststelle hat in ihrem Bericht vom 7. November 2003 bescheinigt, dass die Anlagegrenzwerte bei sämtlichen OMEN eingehalten sind. Dabei hat sie besonders erwähnt, dass dies auch für OMEN Nr. 13 zutreffe, nachdem es sich beim ursprünglichen Baugesuch noch anders verhalten habe. Dem Mangel sei mit anderen Abstrahlwinkeln und einer korrigierten Antennenhöhe Rechnung getragen worden. Vor Verwaltungsgericht bestätigt die Dienststelle diesen Sachverhalt. Sie anerkennt, dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zitierten Korrekturen richtig wiedergegeben würden und streicht hervor, dass ein Antennenbetrieb ausserhalb der bewilligten Abstrahlwinkel widerrechtlich wäre.