Die Beschwerdegegnerin bediene sich eines rechnerischen Tricks, damit der Anlagegrenzwert nicht überschritten werde, zumal die Annahme des verwendeten Neigungswinkels bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht real sei. Beim Neigungswinkel -4° handle es sich nicht um einen mechanisch eingestellten Endpunkt, sondern um einen elektrisch verstellbaren Winkel. Bei OMEN Nr. 13 müsse daher nach wie vor von einer Belastung über dem Anlagegrenzwert ausgegangen werden, mit der Folge, dass die Anlage als Ganzes nicht zu bewilligen sei. a) Die kantonale Dienststelle hat in ihrem Bericht vom 7. November 2003 bescheinigt, dass die Anlagegrenzwerte bei sämtlichen OMEN eingehalten sind.