Der Anlagegrenzwert von 5 V/m könne jedoch nur eingehalten werden, wenn ausgeschlossen sei, dass der Neigungswinkel von -4° bei den Antennen 3 und 6 nicht überschritten werde. Dies treffe indes nicht zu, denn es gehe im vorliegenden Fall um einen elektrisch verstellbaren Winkel, der sich ab Kontrollzentrum fernsteuern lasse. Bei neuester Technologie handle es sich sogar um einen so genannten Autolit, bei dem sich der Winkel automatisch auf sein Ziel ausrichte. Die Beschwerdegegnerin bediene sich eines rechnerischen Tricks, damit der Anlagegrenzwert nicht überschritten werde, zumal die Annahme des verwendeten Neigungswinkels bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht real sei.