(...) 7. - (...) 8. - (...) 9. - Die Beschwerdeführer erheben sodann konkrete Einwände in Zusammenhang mit OMEN (= Ort mit empfindlicher Nutzung) Nr. 13. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass an diesem Ort beim zuerst aufgelegten Projekt gemäss einem eigens in Auftrag gegebenen Privatgutachten der Anlagegrenzwert nicht eingehalten gewesen sei. In der zweiten Auflage habe man sich beholfen, indem die Neigungswinkel gegenüber der Horizontalen bei der dritten sowie der sechsten Antenne (beide in Hauptstrahlrichtung 200° bis 220°) abgeändert worden seien (von -10° auf -4° bzw. von -8° auf -4°).