Insbesondere lassen sich aus dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls angerufenen Art. 36 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10), wo allein das Recht zur Mitbenutzung von Fernmeldeanlagen geregelt wird, keine inhaltlichen planungsrechtlichen Vorgaben ableiten. Davon abgesehen zielt auch diese Bestimmung vorab auf Standorte im Nichtbaugebiet, zumal deren Konzentration innerhalb der Bauzonen - zumindest im Wohnzonenbereich - unerwünscht ist. Genauso wenig ergibt sich aus Art. 25a RPG. Dort werden die Grundsätze der formellen und materiellen Koordination von Entscheiden geregelt, was im hier gegebenen Kontext nicht weiter interessiert;