Innerhalb der Bauzone ist daher eine Zusammenlegung der Sendeanlagen auf wenige konzentrierte Standorte nicht generell anzustreben. Dies wäre aufgrund der Anforderungen der NISV ohnehin oft gar nicht möglich. Entsprechende Grundsätze haben zwischenzeitlich Aufnahme in die UMTS-Konzessionen gefunden (vgl. BAKOM, "Faktenblatt" UMTS, S. 5, unter: http://www.ai.ch/dl.php/de/20040719095917/Fakten blattUMTS.pdf). c) Zu erwähnen ist sodann der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angerufene § 48 PBV, der wie folgt lautet: § 48 Antennen und vergleichbare Anlagen Die Standorte für die Einrichtung von Antennen und vergleichbaren Anlagen sind aufeinander abzustimmen.