b) Der geltende kantonale Richtplan enthält keine Aussagen zur Mobilfunktechnologie, dies im Unterschied zu neueren Planwerken in anderen Kantonen (vgl. etwa den Kanton St. Gallen, dazu den Prüfungsbericht vom 3.12.2002, S. 19, unter: [http://www.are.admin.ch/imperia/md/content/are/are2/medienmitteilungen/2003/1.pdf], indes mit Aussagen vorab zu Standorten ausserhalb der Bauzone). Ausgehend von der dargelegten Rechtsprechung bleibt dieses Manko für die Bewilligung der strittigen Anlage jedoch folgenlos.