Es sei an den Behörden, für die nötige Koordination zu sorgen. Dem Baugesuch könnten keine solchen Bemühungen entnommen werden, womit es auch in diesem Punkt unvollständig sei. a) Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 1A.62/2001 vom 24. Oktober 2001 (Erw. 6) zur Frage der Richtplanpflichtigkeit eines gesamten Mobilfunkantennennetzes geäussert (vgl. URP 2002 S. 62ff.). Dabei hat es zum einen auf die Komplexität und die hohe Raumwirksamkeit des Aufbaus neuer Telekommunikationsnetze mit entsprechendem Koordinationsbedarf verwiesen. Gleichzeitig hat es indes die Frage aufgeworfen, ob ein Sach- oder Richtplan mit konkreten räumlichen und zeitlichen Vorgaben erforderlich und möglich sei.